Plötzlich surrt es über dem Kopf: Es ist keine Seltenheit, dass einem im Alltag Drohnen begegnen. Viele nutzen sie privat als Hobby, ob einfach nur zum Spaß am Fliegen oder um Bilder aus der Vogelperspektive aufzunehmen.
Doch was ist, wenn man sich durch die Drohne gestört fühlt oder einfach ein ungutes Gefühl hat - beispielsweise, weil man sie in der Nähe eines Flughafens schwirren sieht?
Drohnensichtungen stören immer wieder den Flugbetrieb von Airports und sorgen für Millionenkosten. Der jüngste Vorfall am Leipziger Flughafen, wo eine Sprengstoff-Drohne gefunden wurde, beschäftigt inzwischen die Bundesanwaltschaft.
Zwar ist die Benutzung des Luftraums durch Drohnen in Deutschland grundsätzlich frei. Doch es gibt im öffentlichen Raum viele Zonen, wo sie nur mit Erlaubnis oder unter besonderen Voraussetzungen aufsteigen dürfen - das ist klar geregelt. So gibt es Mindestabstände zu vielen Einrichtungen.
Bei Flughäfen gilt das beispielsweise „über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1.000 Metern von der Begrenzung“ sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1.000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils fünf Kilometer verlängerten Mittellinien von Start- und Landebahnen, heißt es in der Luftverkehrs-Ordnung.
Alle diese Zonen, wo Drohnen nur unter bestimmten Voraussetzungen fliegen dürfen, werden als geografische Gebiete bezeichnet. Für genaue Informationen dazu verweist das Luftfahrt-Bundesamt auf die „Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt“ unter dipul.de. Dort gibt es auch eine Karte, in denen diese Gebiete eingezeichnet sind - etwa um Flughäfen herum.
„Drohnensichtungen in der Nähe von Flughäfen oder in Kontrollzonen sollten umgehend bei der Polizei oder der Sicherheitszentrale des Flughafens gemeldet werden“, schreibt die Deutsche Flugsicherung auf Ihrer Website. Sichtungen in Gebieten, in denen Drohnenflüge nicht erlaubt sind, könnten grundsätzlich bei der örtlichen Polizeidienststelle, dem Ordnungsamt oder der Landesluftfahrtbehörde gemeldet werden.
Auch zum Überflug von Wohngrundstücken gibt es enge Grenzen. Ohne Zustimmung des Eigentümers dürfen laut der Luftverkehrs-Verordnung nur leichte Drohnen mit einer Startmasse bis zu 0,25 Kilogramm darüber fliegen, die weder Töne, Bilder oder Videos noch Funksignale Dritter aufzeichnen und übertragen können. Für schwerere Drohnen und solche etwa mit Kameras gilt: Sie dürfen ohne Zustimmung nur unter bestimmten Voraussetzungen in mindestens 100 Meter Flughöhe über Wohngrundstücken fliegen, und das auch nur ab 6.00 und bis 22.00 Uhr.
Surrt eine Drohne über dem eigenen Haus oder vor dem Balkon und fühlt man sich belästigt, macht man zunächst idealerweise den Piloten oder die Pilotin ausfindig - damit ist die Situation vielleicht schnell zu klären. Klappt das nicht, und bewertet man die schwirrende Drohne weiterhin als belästigend oder gefährlich, kann man die Polizei rufen.
Sollten Zweifel an der Zulässigkeit von Drohnenflügen zum Beispiel über dem eigenen Grundstück bestehen, sollte die Polizei über 110 informiert und der Vorfall möglichst detailliert mit Fotos oder Videos dokumentiert werden, teilt Matthias Arends vom Landespolizeiamt Schleswig-Holstein auf dpa-Anfrage mit. Gleiches gilt auch, wenn solche unbemannten Fluggeräte über kritischer Infrastruktur oder militärischen Einrichtungen gesichtet werden.
Bei Verstößen gegen Flugbeschränkungszonen drohen Drohnenpiloten Bußgelder oder je nach Schwere auch strafrechtliche Konsequenzen.
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