Sind gegen den Willen eines Kindes krankheitsbedingt Zwangsmaßnahmen notwendig, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, muss das Gericht dies genehmigen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Merzig (Az: 20 F 132/25 UB) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall verweigerte eine magersüchtige, an einer Depression leidende Jugendliche konsequent jede medizinische Hilfe. Ihr Körpergewicht war lebensbedrohlich. Doch nach jeder Entlassung aus der Klinik zeigte sich das gleiche Verhalten: Das minderjährige Mädchen reagierte mit vollständiger Nahrungs- und Flüssigkeitsverweigerung sowie einem raschen körperlichen Verfall. Suizidabsichten äußerte das Mädchen nicht, doch laut Gutachter kam ihr Verhalten einer indirekten Selbstgefährdung gleich.
Ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten stellte fest, dass das Mädchen krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Gefahr für ihr eigenes Leben zu erkennen. Zum Schutz vor dem Verhungern sei eine Ernährung über eine Magensonde erforderlich - notfalls unter Zwang und Fixierung. Auch die medikamentöse Behandlung der Depression müsse fortgeführt werden. Mildere Mittel seien für den Gutachter nicht ersichtlich gewesen.
Daraufhin genehmigte das Gericht die Zwangsmaßnahmen und führte weiter aus:
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