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Veröffentlicht am 11.07.2025 00:07

Zwei Fahrverbote - eines wird gestrichen

Alles in die Waagschale werfen: Einem Autofahrer drohte ein zweites Fahrverbot aufgrund zu schnellen Fahrens - wie lief das Verfahren? (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn)
Alles in die Waagschale werfen: Einem Autofahrer drohte ein zweites Fahrverbot aufgrund zu schnellen Fahrens - wie lief das Verfahren? (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn)
Alles in die Waagschale werfen: Einem Autofahrer drohte ein zweites Fahrverbot aufgrund zu schnellen Fahrens - wie lief das Verfahren? (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/dpa-tmn)

Wer sich als Erwachsener beim Autofahren falsch verhält, muss unter anderem mit Fahrverboten rechnen. Doch in besonderen Fällen kann ein Gericht von einem Fahrverbot absehen. Etwa dann, wenn dem Erziehungsgedanken durch ein kürzlich abgeleistetes Fahrverbot ausreichend Rechnung getragen wurde. Das zeigt zumindest ein Fall, der vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt wurde und auf den der ADAC hinweist. (Az.: 729 OWi-256 Js 159/25 - 16/25)

Temposünder vor Gericht

Es ging um einen Mann, der mit seinem Auto innerorts durch eine 30er-Zone mit 62 km/h raste - und damit 32 km/h zu schnell gefahren war. Darauf gibt es normalerweise:

  • 1 Monat Fahrverbot
  • 312 Euro Bußgeld

Die Sache schien eindeutig und ging dennoch vor Gericht. Zwar bestritt der Fahrer das Vergehen nicht, erwirkte aber eine Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge. Damit erhofft man sich, im Verlauf die drohende Strafe – etwa ein Fahrverbot – abzumildern.

Denn der Mann hatte bereits eine Voreintragung aus einem anderen Delikt – ein Bußgeld und ein zweimonatiges Fahrverbot, das vor der Gerichtsverhandlung schon vollstreckt worden war. Als die Verhandlung begann, durfte der Mann also erst seit Kurzem wieder Autofahren. 

Warum das Gericht so entschied

So sah das Gericht nach eigenen Angaben, dass sich der Betroffene im hiesigen Fall „durchaus erkennbar beeindruckt gezeigt“ hat vom erst rund drei Wochen zurückliegendem Ende der ersten Fahrverbotsvollstreckung. 

Es erschien dem Gericht „durchaus ausreichend“, in Anbetracht der Erziehungswirkung durch das bereits vollstreckte Fahrverbot ausnahmsweise von einem neuen Fahrverbot abzusehen. Dafür wurde die Geldbuße für das zweite Delikt von 312 auf 500 Euro erhöht.

© dpa-infocom, dpa:250710-930-784079/1


Von dpa
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