Ob für die Altersvorsorge, für die Ausbildung der Kinder oder etwa für eine Weltreise: Wer Geld investiert und dabei auf Fonds oder ETFs setzt, benötigt ein Wertpapierdepot. Ein solches Depot gibt es für eine einzelne Person (Einzeldepot) oder für mehrere Personen (Gemeinschaftsdepot). Entscheiden sich Anlegerinnen und Anleger dazu, ein Gemeinschaftsdepot etwa zusammen mit dem Partner zu eröffnen, sollten sie aber wissen, was es damit auf sich hat.
Im Unterschied zum klassischen Einzeldepot nutzen das Gemeinschaftsdepot mehrere Personen gemeinsam. „In der Regel sind es zwei Personen, ob Lebens- oder Ehepartner“, sagt Thomas Mai von der Verbraucherzentrale Bremen. Ein Gemeinschaftsdepot kann aber auch etwa für eine größere Erbengemeinschaft infrage kommen.
„Konkret haben die Personen ein gemeinsames Anlagekonto, in dem Wertpapiere verwahrt werden, bei einem Kreditinstitut“, sagt Juliane Weiß, Pressesprecherin beim Bundesverband deutscher Banken in Berlin.
Von einem Gemeinschaftsdepot gibt es zwei verschiedene Arten - das Oder-Depot sowie das eher selten vorkommende Und-Depot.
Der eigentliche Vorteil des Gemeinschaftsdepots liegt im gemeinschaftlichen Vermögensaufbau. „Mehrere können zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen zur Vermögensmehrung beitragen“, so Mai. Weitere Vorteile:
Nicht alle Banken bieten ein Gemeinschaftsdepot an. „Direktbanken bieten es eher an als die sogenannten Neobanken und Neobroker“, so Verbraucherschützer Mai. Manchmal macht die jeweilige Bank auch ein gemeinsam vorhandenes Girokonto zur Bedingung für ein Gemeinschaftsdepot.
Den Eröffnungsantrag müssen alle künftigen Depotinhaber gemeinsam stellen. „Auch müssen sich alle bei der Eröffnung legitimieren“, sagt Bankensprecherin Weiß. Die Eröffnung kann persönlich und bei vielen Investmentanbietern auch online und per Ident-Verfahren erfolgen.
1. Freistellungsauftrag: „Es bietet sich an, dass Ehepaare der Bank für das Gemeinschaftsdepot einen Freistellungsauftrag erteilen“, sagt Juliane Weiß. Für zusammenveranlagte Paare fallen hierdurch bedingt keine Steuern auf Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 2.000 Euro jährlich an. Die Abgeltungsteuer wird für diesen Freibetrag dann nicht abgezogen. Einzel-Freistellungsaufträge bis zu jeweils 1.000 Euro gelten laut Weiß nicht für Gemeinschaftsdepots.
2. Altersvorsorge: Verdient einer der Eheleute deutlich mehr und der oder die andere kümmert sich mehr um die Kinder, kann laut Verbraucherschützer Mai ein Gemeinschaftsdepot sinnvoll sein, um mit unterschiedlichen Raten gemeinsam fürs Alter vorzusorgen und zugleich den anderen fürs Alter besser abzusichern. „Von daher ist bei Eheleuten ein Gemeinschaftsdepot mit Depotvertrag sinnvoll, um klare Verhältnisse zu schaffen“, so Mai.
3. Depotvertrag: In einem Depotvertrag legen die Beteiligten für ein Gemeinschaftsdepot fest, welche Anteile des Vermögens zu wessen Eigentum gehören sollen. „Diesen Vertrag schließt man allerdings unabhängig von der betreffenden Bank ab, er gilt zwischen den Depotinhabern“, sagt Mai. Auch ein unverheiratetes Paar kann einen solchen Depotvertrag aufsetzen und so für klare Vermögensverhältnisse sorgen.
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