Wenn ein unverheiratetes Paar etwa für die Altersvorsorge gemeinsam in Fonds oder ETFs investieren möchte, hat es zwei Möglichkeiten: Es kann entweder ein Gemeinschaftsdepot eröffnen und in einem Depotvertrag festlegen, welche Anteile des Vermögens wem genau gehören. Oder es kann sich für zwei Einzeldepots entscheiden und dem jeweils anderen Partner eine Vollmacht über das eigene Depot einräumen.
„Bei einer Depotvollmacht bleibt das Eigentum vollständig bei dem jeweiligen Depotinhaber“, sagt Thomas Mai von der Verbraucherzentrale Bremen. Die bevollmächtigte Person ist lediglich dazu befugt, das Depot im Sinne des Eigentümers oder der Eigentümerin zu verwalten - falls er oder sie etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist. „Der Bevollmächtigte kann aber auf keinen Fall ohne Absprache Anteile aus dem Depot in den eigenen Besitz bringen“, so Mai.
Der Depotinhaber kann eine einmal erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Stirbt ein Depotinhaber, macht die Vollmacht den anderen nicht zum Eigentümer der Wertpapiere. Das Depot ist dann Teil des Nachlasses und gehört den Erben - das kann, muss aber nicht der Partner oder die Partnerin sein.
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