Beim Waschen und Anziehen helfen, Einkäufe erledigen, Medikamente vorbereiten, den Überblick über Arzt- und Therapietermine behalten: Der Großteil der rund 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Das kostet Kraft - körperlich und psychisch. Was, wenn pflegende Angehörige selbst krank werden oder eine Auszeit zum Durchatmen und Auftanken brauchen? Dafür gibt es zwei Leistungen der Pflegeversicherung - die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege. Die Pflegekasse zahlt dann Geld aus, damit Pflegebedürftige vorübergehend Ersatz finanzieren können.
Zum 1. Juli werden beide Geldtöpfe zusammengelegt. Dann können Pflegebedürftige bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr enthalten. Das ist eine gute Nachricht: „Die Zusammenfassung der Leistungen zu einem gemeinsamen Jahresbetrag erleichtert es, die Leistungen zu nutzen“, so Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Die wichtigsten Fragen dazu:
Vorab: Beide Leistungen kommen erst infrage, wenn mindestens ein Pflegegrad von 2 vorliegt. Dann gibt es diese Möglichkeiten:
Die Verhinderungspflege lässt sich übrigens auch stundenweise in Anspruch nehmen - etwa, wenn pflegende Angehörige einen Kino- oder Friseurbesuch planen, so die Verbraucherzentrale NRW.
Bei regelmäßigen Abwesenheiten, wenn die pflegende Person etwa einmal in der Woche für einen beruflichen Präsenztag Ersatz organisieren möchte, kann dafür allerdings kein Geld aus der Verhinderungspflege fließen, heißt es von der Stiftung Warentest. Dann bleibt die Möglichkeit, die pflegebedürftige Person in einer Tagespflege unterzubringen. Auch dafür kann man Geld bei der Pflegekasse beantragen - es handelt sich dann aber um eine andere Leistung, Teilstationäre Tages- und Nachtpflege genannt.
Wer vorher nur eine der Leistungen in Anspruch nehmen wollte, konnte dafür zwar mitunter Geld aus dem anderen Topf nutzen - oft jedoch nur einen Teil und mit „aufwendigen Umwidmungsanträgen“, so die Stiftung Warentest.
Ab dem 1. Juli gibt es also nur noch den einen Geldtopf für Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit dem Gesamtbetrag bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr, der für beide Leistungen genutzt werden kann.
Die Zusammenlegung bringt einige Veränderungen mit sich, die die Verhinderungspflege betreffen:
Gut zu wissen: Während die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld zur Hälfte weiter.
Wurde bereits vor dem 1. Juli ein Teil des Anspruchs für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt, wird dieser vom Gesamtbudget von 3.539 Euro abgezogen. Den Restbetrag kann man in diesem Jahr noch einsetzen.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege muss weiterhin die pflegebedürftige Person beantragen. Angehörige können sie dabei unterstützen. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, können auch sie den Antrag stellen. Das geht auch online bei der jeweiligen Pflegekasse.
Die Verbraucherzentrale NRW rät, die Leistungen bereits bei der Planung der Auszeit zu beantragen. So hat man frühzeitig Klarheit über die Finanzierung.
Doch nicht alles lässt sich vorhersehen - wenn pflegende Angehörige etwa unerwartet wegen Krankheit ausfallen, kann man die Übernahme der Kosten auch rückwirkend beantragen. Wichtig dafür: alle Rechnungen aufbewahren.
Auch wenn es von der Pflegekasse Geld gibt, um Ersatz zu organisieren: Nicht immer ist es leicht, diesen auch zu finden. „Plätze in der Kurzzeitpflege und freie Kapazitäten von Ersatzpflegekräften für zu Hause sind vielerorts eher rar gesät“, schreibt die Stiftung Warentest.
Um die Chancen zu erhöhen, rät die Stiftung Warentest, frühzeitig bei einer Pflegeberatungsstelle nachzufragen, welche Angebote es grundsätzlich vor Ort gibt. Ebenfalls eine gute Idee: das private Netzwerk aktivieren - ob über einen Facebook-Post, am Schwarzen Brett im Supermarkt oder in Schule oder Kita.
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