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Veröffentlicht am 11.08.2025 13:26

Abgabefrist für Steuererklärung verpasst? Diese Strafe droht

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 endete am 31. Juli 2025: Wer diesen Termin verpasst hat, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 endete am 31. Juli 2025: Wer diesen Termin verpasst hat, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2024 endete am 31. Juli 2025: Wer diesen Termin verpasst hat, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Ob vergessen, aufgeschoben oder einfach nicht geschafft: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2024 verpflichtet ist und keinen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater damit beauftragt hat, musste diese bis 31. Juli 2025 einreichen. 

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die diesen Stichtag verpasst haben, sollten schleunigst aktiv werden - sonst kann es teuer werden, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.

Mindestens 25 Euro für jeden Verspätungsmonat

Finanzämter können pro angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung verlangen - mindestens aber 25 Euro für jeden angebrochenen Verspätungsmonat. 

Muss ein Arbeitnehmer etwa 500 Euro Steuern nachzahlen und verpasst den Stichtag um drei Monate, liegt der Verspätungszuschlag rechnerisch zwar nur bei 1,25 Euro je Monat. Da er aber auf mindestens 25 Euro je Monat festgesetzt wird, kostet die Verspätung den Arbeitnehmer insgesamt 75 Euro. Inklusive der Nachzahlung werden also 575 Euro fällig. 

Finanzamt kann auch gnädig sein

Ob ein solcher Verspätungszuschlag überhaupt erhoben wird, liegt laut VLH auch im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Nur wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres noch immer nicht eingegangen ist, muss der Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur bei Steuererstattungen, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung.

Um eine solche Fristverlängerung sollten sich Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die den Abgabestichtag verpasst haben, unbedingt bemühen, rät die VLH. Dafür sollten sie den Kontakt zum zuständigen Finanzamt suchen und die Gründe für die Verspätung darlegen. Bei guten und glaubhaften Argumenten gewährt die Behörde unter Umständen noch etwas Aufschub. Einen möglichen neuen Termin sollten Säumige dann aber keinesfalls verpassen - ansonsten können auch noch ein Zwangsgeld oder eine Ersatzzwangshaft drohen.

Bei freiwilligen Abgaben sind die Fristen großzügiger

Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind etwa Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld erhalten haben. Auch für zusammenveranlagte Ehepaare, die von den Steuerklassenkombinationen 3 und 5 oder 4 mit Faktor Gebrauch machen, ist die Abgabe Pflicht.

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Steuererklärung freiwillig einreichen möchte, hat grundsätzlich länger Zeit. Eine Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Für die Erklärung von 2024 bleibt dann also noch bis zum 31. Dezember 2028 die Möglichkeit zur Abgabe.

© dpa-infocom, dpa:250811-930-898583/1


Von dpa
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