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Veröffentlicht am 18.10.2023 01:47

Bayerns Artenschutzgesetze verstoßen nicht gegen Verfassung

Blick auf das Parteilogo bei einem AfD-Bundesparteitag. (Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild)
Blick auf das Parteilogo bei einem AfD-Bundesparteitag. (Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild)
Blick auf das Parteilogo bei einem AfD-Bundesparteitag. (Foto: Carsten Koall/dpa/Symbolbild)

Weder Bayerns Artenschutzgesetze noch das auf dem Volksbegehren „Rettet die Bienen“ basierende Gesetzgebungsverfahren verstoßen gegen die Verfassung. Das Gesetzgebungsverfahren stehe mit den Vorschriften zur Volksgesetzgebung im Einklang, die von der AfD in der Klage angegriffenen Einzelnormen „sind formell und inhaltlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar“, sagte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs, Hans-Joachim Heßler, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in München. Die AfD kündigte daraufhin an, eine mögliche Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe prüfen zu wollen.

Der seit mehr als vier Jahren andauernde Rechtsstreit könnte somit zumindest außerhalb Bayerns noch eine Fortsetzung finden. Zunächst bildet das eindeutige Urteil aber den Schlusspunkt an ein Gesetzesverfahren, welches auf das bis dato erfolgreichste Volksbegehren in der Geschichte Bayerns zurückgeht.

Die AfD hatte gefordert, die aus dem Volksbegehren resultierten Gesetze und damit viele Regelungen für den Natur- und Artenschutz sowie die Landwirtschaft für nichtig zu erklären. Unter anderem hatte sie sich daran gestört, dass im Volksbegehren kein Termin für das Inkrafttreten, sondern die Formulierung „tritt am .... in Kraft“ genannt wurde. Der Termin sei dann erst im weiteren Verfahren ergänzt worden. Dadurch sei das Volksbegehren verändert worden, was aber qua Verfassung nicht zulässig sei. Die AfD sah ferner das Grundrecht auf Eigentum verletzt, da den Bauern vorgeschrieben würde, was sie auf ihrem Land machen sollten.

Die Urteilsbegründung widersprach dem Vorwurf in allen Punkten. „Ratio der Volksgesetzgebung ist die materielle Gesetzesänderung, nicht das Formulierungsdetail oder die Schaffung einer bestimmten Gesetzessystematik“, sagte Heßler. Ferner werde nicht wie von der AfD behauptet in die Eigentumsrechte der Landwirte eingegriffen. Vielmehr seien der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt durch Auflagen für Landwirte „legitim und verhältnismäßig“.

„Es ist für uns sehr enttäuschend, schwer nachvollziehbar. Wir prüfen auch, ob wir jetzt vielleicht noch weitere Schritte ergreifen werden“, sagte der bisherige AfD-Fraktionschef Ulrich Singer. Er sprach von einem schwarzen Tag für die Landwirte in Bayern und einer Aushöhlung sowie Beseitigung der Basisdemokratie.

Dagegen feierte die Initiatorin des Volksbegehrens und ÖDP-Landeschefin Agnes Becker die Entscheidung: „Die ÖDP hat einen gesetzeskonformen, verfassungskonformen Gesetzestext geschrieben. Da sind wir total froh. Und es hat heute die Begründung des Urteils gezeigt, dass es halt nicht reicht, á la AfD irgendwie mit der Schrotflinte in die Luft zu schießen, juristisch, in der Hoffnung, irgendwas oder irgendwen trifft man schon.“ Nachdem dies nun geklärt sei, müsse die Staatsregierung endlich „mit Volldampf“ in die Umsetzung gehen. „Da haben wir nämlich noch einige Defizite.“

Auch der amtierende Umweltminister Thorsten Glauber (Freie Wähler) begrüßte das Urteil: „Das höchste Bayerische Gericht hat den Irrweg der AfD beim Naturschutz beendet. Das ist eine gute Nachricht für den Artenschutz in Bayern. Das Urteil verdeutlicht: Die Naturschutzpolitik der Staatsregierung ist fest in der Verfassung verankert.“ Das gesamtgesellschaftliche Artenschutzziel sei juristisch nicht angreifbar. Zugleich wies er die Kritik von Becker zurück: Knapp 90 Prozent der Maßnahmen aus dem Volksbegehren und dem Begleitgesetz seien inzwischen umgesetzt.

Das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ war mit rund 1,75 Millionen Unterschriften das bisher erfolgreichste Volksbegehren in Bayern überhaupt. Die AfD hatte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens keinen Hehl aus ihrer Ablehnung der Maßnahmen für einen besseren Artenschutz in Bayern gemacht.

© dpa-infocom, dpa:231017-99-599254/5


Von dpa
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