Die weitreichenden Befugnisse der bayerischen Polizei sind hochumstritten. Im Freistaat hat sich der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob die Eingriffe zu weit gehen - und das meist verneint. Jetzt liegen zentrale Aspekte des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) zur Prüfung in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht verhandelt heute über eine Verfassungsbeschwerde und eine Normenkontrollklage.
Bundestagsabgeordnete von FDP, Linke und Grüne hatten 2018 den Antrag auf abstrakte Normenkontrolle - also auf Prüfung der Regelungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit - in einer ungewöhnlichen „Allianz für den Rechtsstaat“ auf den Weg gebracht. Einen solchen Antrag können nur Bundesregierung, Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags stellen. Die Verfassungsbeschwerde wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und dem Bündnis „NoPAG“ unterstützt. Die Beschwerdeführer stammen demnach „aus der Mitte der Zivilgesellschaft“.
Für die zweitägige Verhandlung heute und morgen hat sich der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts einiges vorgenommen. Die Richterinnen und Richter wollen unter anderem die im PAG enthaltene Schwelle der „drohenden Gefahr“ unter die Lupe nehmen. Außerdem soll es um die Höchstdauer des präventiven Polizeigewahrsams und den möglichen Einsatz von Explosivmitteln wie Handgranaten gehen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
Ein Hauptkritikpunkt im Streit um das PAG ist der Begriff der „drohenden Gefahr“. Wenn diese vorliegt, darf die bayerische Polizei laut Artikel 11a im Gesetz aktiv werden, „um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern“. Gemeint sind Situationen, in denen (noch) keine konkrete Gefahr besteht, eine Straftat also (noch) nicht unmittelbar zu erwarten ist. Die Polizei darf auf dieser Grundlage auch ermitteln, ob überhaupt eine konkrete Gefahr droht.
Die Kläger kritisieren, die Regelung sei unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hält die weitreichenden Befugnisse der Polizei schon vor einer konkreten Gefahr für verfassungswidrig, wie aus einer Stellungnahme der Kammer zu den Verfahren hervorgeht. Artikel 11a sei „sprachlich verunglückt“ und genüge nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen, heißt es darin.
Die Generalklausel der „drohenden Gefahr“ hatte im März 2025 einer Prüfung des bayerischen Verfassungsgerichtshofs weitgehend standgehalten. Sie entspreche der Bayerischen Verfassung aber nur „in einer bestimmten Auslegung“, betonte Gerichtspräsident Hans-Joachim Heßler. Unter anderem dürften schwerste Grundrechtseingriffe nur für eine Übergangszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Klausel gestützt werden.
Umstritten ist außerdem, dass die bayerische Polizei Bürgerinnen und Bürger laut PAG nach richterlicher Anordnung bis zu einen Monat in Präventivgewahrsam nehmen darf, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung zu verhindern. Der Zeitraum kann um höchstens einen weiteren Monat verlängert werden. Die Praxis kam vor einigen Jahren oft im Zusammenhang mit Protesten von Klimaaktivisten vor. Die Kläger rügen in Karlsruhe eine Verletzung des Rechts auf körperliche Freiheit.
Der bayerische Verfassungsgerichtshof hatte im Sommer 2023 die Rechtmäßigkeit des Präventivgewahrsams in einem Urteil bestätigt. Um höhere Rechtsgüter zu schützen, sei ein Freiheitsentzug auch mit Blick auf die Dauer nicht grundsätzlich verfassungswidrig, erklärte Präsident Heßler. Der Zeitraum von maximal zwei Monaten sei angemessen. Der Gesetzgeber verfolge letztlich mit dem PAG ein legitimes Ziel, hieß es.
Die in Karlsruhe zu verhandelnde Verfassungsbeschwerde richtet sich zudem gegen die mit der Novelle des PAG im Jahr 2018 erweiterten Möglichkeit der Polizei, Explosivmittel wie Handgranaten zu nutzen, auch wenn Unbeteiligte hoch wahrscheinlich gefährdet würden. Aus der Verhandlungsgliederung geht hervor, dass es darüber hinaus um die Befugnis der Polizei gehen soll, durch molekulargenetische Untersuchungen aus Spurenmaterial personenbezogene Daten wie Geschlecht und Alter zu ermitteln.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) erklärte vor der Verhandlung, man sei „überzeugt, dass die angegriffenen Normen des PAG auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind“. So habe der bayerische Gesetzgeber etwa die „drohende Gefahr“ bewusst in enger Anlehnung an die Vorgaben und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgestaltet. Zum effektiven Schutz der Bevölkerung brauche es „ein praxistaugliches und den Herausforderungen unserer Zeit gerecht werdendes Polizeirecht“.
Die innenpolitische Sprecherin der Linken-Bundestagsfraktion, Clara Bünger, kritisiert, mit der unbestimmten „drohenden Gefahr“ begebe sich die bayerische Polizei „in die Rolle eines Geheimdienstes, der weit im Vorfeld vermuteter Straftaten und zunehmend verdeckt agiert“.
Das Gesetz in der Fassung von 2018 sei Vorlage für zahlreiche neu gefasste Polizeigesetze in anderen Ländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Hessen oder Sachsen sowie das BKA-Gesetz, sagt das Bündnis „NoPAG“. „Umso entscheidender ist es, dass deshalb gerade dieses Polizeiaufgabengesetz nun auf den juristischen Prüfstand kommt.“
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