Irgendwann ist sie da, die Zeit, in der man sich mit dem eigenen Tod auseinandersetzt. Und damit auch mit der Frage, an wen eigentlich all die Besitztümer übergehen sollen, die sich im Laufe des Lebens angesammelt haben. Ein Testament muss her – und manche möchten es eigenständig verfassen. Sieben Punkte, die Sie dabei im Blick haben sollten.
Zunächst geht es darum, sämtliche Sach- und Geldwerte aufzulisten, damit überhaupt klar ist, welche Vermögenswerte vorhanden sind. So weit, so gut.
Im nächsten Schritt ist zu überlegen, wer was bekommen soll. „Generell gilt die gesetzliche Erbfolge“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München. Gesetzliche Erben sind der Reihenfolge nach die Ehefrau oder der Ehemann, Kinder, Eltern und weitere Verwandte. Einzelne Angehörige zu enterben, ist zwar grundsätzlich möglich, einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil haben sie aber trotzdem.
Wichtig ist, ein Testament möglichst nicht im Schnellverfahren aufzusetzen, sondern sich Zeit dafür zu nehmen. „Dabei ist auch zu berücksichtigen, was geschehen soll, wenn Unvorhergesehenes geschieht“, sagt der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott. Er nennt ein Beispiel: Angenommen, eine Erblasserin möchte ihrer Tochter eines Tages einen Sportwagen vererben und möchte das in ihrem Testament festhalten. Fährt die Erblasserin den Wagen vorher zu Schrott, ist dieser nicht mehr zu vererben. Vielleicht aber das Geld, das die Erblasserin nach dem Unfall von der Versicherung erhalten hat.
Zudem sollten in einem Testament nicht nur die Erben, sondern auch mögliche Ersatzerben benannt sein – für den Fall, dass die eigentlichen Erben aus bestimmten Gründen nicht erben wollen. Oder es einfach nicht können, da sie selbst schon verstorben sind.
Noch bevor man ein Testament verfasst, ist es sinnvoll, mit den Erben zu reden. Dabei geht es darum, auszuloten, ob sie überhaupt Interesse an bestimmten Vermögenswerten haben, mit denen man sie bedenken möchte. „Womöglich sind die eigenen Kinder nicht daran interessiert, zum Beispiel Ferienimmobilien im Ausland zu erben“, erklärt Rott.
Gleiches gilt auch etwa für Briefmarkensammlungen, ein Auto oder wertvolle Gemälde. Wer weiß, dass kein Interesse an diesem oder jenem besteht, kann dann auch mit Erben besprechen, welche Dinge für sie infrage kommen.
Das selbstverfasste Testament muss zwingend per Hand geschrieben und leserlich sein. „Ein auf dem PC geschriebener letzter Wille ist ungültig“, sagt Grötsch.
Das Dokument sollte zudem den vollen Namen der Erblasserin oder des Erblassers enthalten und muss eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift sei dabei unter das Geschriebene zu setzen, nicht oben oder seitlich am Dokument, sagt Rott. Andernfalls kann es sein, dass das Testament in Gänze oder wenigstens in Teilen ungültig ist. Ein Datum zu setzen ist optional, kein Muss.
Im Testament sind nun die vollen Namen der Erben zu nennen sowie deren Geburtsdatum und Anschrift. Formulierungen wie etwa „mein Mann“, „meine Frau“ oder „Tante Emma soll XY erben“ seien unzureichend und könnten im Zweifel fehlinterpretiert werden, sagt Rott. Zu den Ersatzerben braucht es diese Angaben ebenfalls.
Möglichst genau sollten auch die Dinge beschrieben sein, die an die einzelnen Vermächtnisnehmer gehen. Bei der Erbenbestimmung ist zudem aufzuschreiben, wie hoch der Anteil im konkreten Fall ist – zum Beispiel zwei Kinder erben je zur Hälfte.
Es ist kein Muss, aber: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass das selbst verfasste Testament gültig ist, sollte es von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen lassen. So ist gewährleistet, dass der letzte Wille alle nötigen Formalia erfüllt.
In vielen Fällen ist es sinnvoll, sich schon vor Abfassen eines Testaments anwaltlich beraten zu lassen. „Ein Testament lässt sich ganz unterschiedlich gestalten, Laien kennen oft die verschiedenen Optionen nicht“, erklärt Grötsch.
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