Weil eine alleinerziehende Mutter eine Haushälfte geerbt hatte, sollte sie Unterhaltsvorschuss für ihre vier Kinder zurückzahlen. Das muss sie aber nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 18 UF 96/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall forderte die zuständige Behörde alle Leistungen von vier Jahren für ihre vier Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Frau zurück. Denn sie wurde nach dem Tod ihrer Mutter laut Erbschein zur Hälfte Miteigentümerin des Grundstücks. Die Frage war nun, ob die Frau verpflichtet war, die Immobilie, die ihr zusammen mit ihrer Schwester gehört, verwerten zu müssen.
Eine Verwertung wäre allerdings nur durch eine Teilungsversteigerung in Betracht gekommen. Dadurch wäre der 88-jährige Vater, der seit über 30 Jahren in dem Haus lebe, obdachlos geworden. Die Richter entschieden, dass die Frau das hälftige Miteigentum an Haus und Grundstück nicht verwerten müsse.
Laut Testament darf der Vater über den Grundbesitz verfügen, solange er lebt. Das bedeutet: Er hat Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs oder jedenfalls eines Wohnungsrechts. Damit sei das Grundstück am Markt praktisch nicht zu verkaufen, so das Gericht.
Zudem komme mit Blick auf das geringe Einkommen der Frau auch eine Beleihung des Grundstücks mit einem Darlehen nicht infrage, da sie nicht in der Lage wäre, aus ihren laufenden geringen Einkünften dieses zu bedienen.
© dpa-infocom, dpa:240229-99-169028/2