Einfach „Der ist jetzt aber über Rot gefahren“ sagen, kann man machen. Für das Anzeigen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht das aber nicht aus. Selbst wenn man „21, 22“ gezählt hat. Das geht aus einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts hervor (Az.: 201 ObOWi 105/26), auf das der ADAC hinweist. Der Fall im Detail:
Die Folge: Der Busfahrer erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200 Euro, außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen ging er vor - der Einspruch landete vor Gericht. Und dort wurde es spannend.
Was durch die nach Angaben des Gerichts glaubhafte Aussage des Zeugen aber deutlich geworden sei: Die Spitze des Busses habe die Haltelinie bei Rot zeigender Ampel überfahren. Das sei aber nur ein fahrlässiger Rotlichtverstoß.
Dafür liegt die Buße laut ADAC in der Regel aber nur bei 90 Euro und auch ein Fahrverbot wird in der Regel nicht verhängt. Das käme etwa bei einer gleichzeitigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer infrage oder bei einem aus dem Rotlichtverstoß resultierenden Unfall.
Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt und man die Haltelinie überfährt. Die Strafe hierfür:
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