Nach wie vor bereitet die Grundsteuerreform so manchen Eigentümerinnen und Eigentümern Kopfzerbrechen. Einige von ihnen sind der Ansicht, dass das zuständige Finanzamt den Wert ihrer Immobilie durch die neuen Bewertungsregelungen zu hoch angesetzt hat. In zwei Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof (Az.: II B 78/23 und II B 79/23) nun klargestellt, dass das Finanzamt in manchen Fällen einen geringeren Immobilienwert annehmen muss, wenn dafür entsprechende Nachweise vorliegen. Die Frage ist: Lohnt sich der Aufwand?
Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt nur jenen Eigentümerinnen und Eigentümern aktiv zu werden, die ohnehin bereits entsprechende Dokumente vorliegen haben, aus denen ein geringerer Immobilienwert hervorgeht als im Grundsteuerwertbescheid ausgewiesen. Der Grund: Ein einfaches Immobiliengutachten reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist von einem Sachverständigen ein sogenanntes Verkehrswertgutachten einzuholen, das entsprechend teuer sein kann.
Alternativ können laut Bund der Steuerzahler auch Kaufverträge samt Kaufpreis als Nachweis herangezogen werden. Das geht aber nur dann, wenn diese innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind.
Zwei Dinge sind für das Vorgehen Voraussetzung: Zum einen darf der Grundsteuerwertbescheid noch nicht bestandskräftig sein. Dafür muss er entweder bereits durch einen Einspruch offengehalten worden sein. Oder der Einspruch muss noch möglich sein - der Zugang des Dokuments darf also höchstens vier Wochen zurückliegen. Zum anderen muss der vom Finanzamt angenommene Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent über dem nachgewiesenen Wert in dem Gutachten oder Kaufvertrag liegen.
Ist der Grundsteuerwertbescheid bereits bestandskräftig, muss die Abweichung laut dem Bund der Steuerzahler mehr als 15.000 Euro betragen, damit das Finanzamt eine Neuberechnung durchführen kann.
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