Grusel am Steuer: Das müssen Autofahrer zu Halloween wissen | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 29.10.2024 16:25

Grusel am Steuer: Das müssen Autofahrer zu Halloween wissen

Verkleidet zur Halloween-Party? Ja - aber nur, wenn weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dadurch eingeschränkt werden. Und: Das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin darf nicht verdeckt sein. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Verkleidet zur Halloween-Party? Ja - aber nur, wenn weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dadurch eingeschränkt werden. Und: Das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin darf nicht verdeckt sein. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)
Verkleidet zur Halloween-Party? Ja - aber nur, wenn weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dadurch eingeschränkt werden. Und: Das Gesicht des Fahrers oder der Fahrerin darf nicht verdeckt sein. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Frankenstein-Fratze, Kürbis-Kopf oder Ganzkörper-Gruselgewand. So manche betreiben einen Riesenaufwand, um trefflich kostümiert zur Halloween- oder auch bald wieder zu einer Faschingsparty zu gehen. Und dort soll dann ja oft so richtig die Post abgehen - feuchtfröhlich mit Alkohol. Was bei Kostümierung und Alkoholgenuss zu bedenken ist, erläutern der Auto Club Europa (ACE) und der ADAC.

Für Autofahrer gilt: Es ist zwar grundsätzlich nicht verboten, sich verkleidet hinters Steuer zu setzen. Aber weder Sicht, Gehör noch Bewegungsfreiheit dürfen durch die Kostümierung eingeschränkt werden. Ganz klar: Opulente Verkleidungen scheiden am Lenkrad aus. 

In manchen Fällen werden Geldbußen fällig

Denn wird die eigene Sicht behindert, ist ein Verwarnungsgeld von 10 Euro möglich. Wer aus solchen oder anderen Gründen grundsätzlich andere behindert, gefährdet oder Sachschäden verursacht, muss wiederum mit 20 bis 35 Euro rechnen.

Auch darf das Gesicht am Steuer weder verdeckt noch verhüllt sein. Hintergrund ist, dass man für die Verkehrsüberwachung identifizierbar bleiben muss. Ansonsten wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig. Allerdings ist dabei nicht jede Kostümierung verboten. Solange die Accessoires wesentliche Gesichtszüge erkennen lassen, sind sie erlaubt. Beispiele: Gesichtsbemalung oder eine Clownsnase.

Probleme mit den Versicherungsleistungen möglich

Kommt es aufgrund einer Sichtbehinderung zu einem Unfall, kann es auch versicherungsrechtliche Konsequenzen geben. Die Haftpflichtversicherung zahlt dann zwar die Schäden des Unfallgegners, könnte aber je nach Einzelfall Versicherte in Regress nehmen. Eine Vollkaskoversicherung kann bei grober Fahrlässigkeit ihre Leistung anteilig kürzen, so der ACE - theoretisch sogar vollständig ablehnen.

Aber dazu müsse das Verschulden schon außerordentlich hoch sein. „Bei einer bloßen Sichtbehinderung haben wir das noch nicht erlebt“, äußert sich ACE-Pressesprecherin Elena Marcus-Engelhardt. „Bei Vorsatz ist die Vollkaskoversicherung natürlich immer leistungsfrei.“

Und auch beim Schuhwerk gilt: Zwar gibt es für Privatfahrer keine Vorgaben für bestimmte Schuhe. Aber man muss jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug gewährleisten können. 

Doch Monsterfüße, Clowns-Schuhe und Co. taugen wie etwa auch sperrige Wanderstiefel oder Flipflops nicht für die Pedalarbeit. Hier können ansonsten nach Unfällen etwa Mithaftung und Kürzungen von Versicherungsleistungen folgen, falls es im Zusammenhang mit ungeeignetem Schuhwerk zu Unfällen gekommen ist.

Dino, Frankenstein und Co. fahren lieber nicht selbst 

Tipp: Sperrige Kostüme kommen am besten bis zum Ziel in den Kofferraum und man zieht sie dann erst vor Ort an. Oder man nimmt voll verkleidet eben ein öffentliches Verkehrsmittel oder besteigt ein Taxi. Das ist – neben Alternativen wie öffentlichen Verkehrsmitteln – die Wahl der Stunde, wenn auf der Halloween-Party Alkohol getrunken werden soll.

Denn wer mit 0,5 Promille oder mehr im Blut erwischt wird, muss mit einem Monat Fahrverbot sowie zwei Punkten in Flensburg rechnen. Dazu gesellt sich ein Bußgeld von 500 Euro. Mit 1,1 Promille oder mehr gilt man als absolut fahruntüchtig. Selbst wer keine alkoholtypischen Fehlverhalten im Straßenverkehr abliefert, begeht damit eine Straftat.

Wer aber mit Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien auffällt und zwischen 0,3 und 1,09 Promille im Blut hat oder alkoholbedingt einen Unfall baut, gilt als relativ fahruntüchtig. Dann kann man sich bereits ab 0,3 Promille strafbar machen. Für Fahranfänger in der Probezeit und alle bis zum 21. Geburtstag gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.

Noch mehr Rücksicht auf die kleinen Gespenster

Und wichtig für Autofahrer: In den Abendstunden dürften zu Halloween vor allem in Wohngebieten viele Menschen, speziell Kinder unterwegs sein. Die Autoclubs raten daher zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise.

Denn aufgrund der für sie manchmal aufregenden Jagd nach Süßem und durch die vielen Kostüme der anderen können die Ablenkungen so hoch werden, dass die Kleinen zuweilen über die Fahrbahn laufen, ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten.

Die Kinder sind zudem passend zum Anlass oft noch sehr dunkel kostümiert. Der ADAC-Landesverband Hessen-Thüringen rät Eltern bei der Auswahl der Verkleidungen daher dazu, auf helle Stoffe oder reflektierende Elemente zu achten. Taschenlampen können zudem dazu beitragen, die kleinen Geister und Gespenster frühzeitig für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu machen.

© dpa-infocom, dpa:241029-930-273763/1


Von dpa
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