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Veröffentlicht am 30.09.2026 04:56

Im Ruhestand? Welche Kosten jetzt noch die Steuerlast senken

Keine Lust, eine Steuerklärung zu erstellen? Dabei kann sich der Aufwand auch im Rentenalter noch lohnen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Keine Lust, eine Steuerklärung zu erstellen? Dabei kann sich der Aufwand auch im Rentenalter noch lohnen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Keine Lust, eine Steuerklärung zu erstellen? Dabei kann sich der Aufwand auch im Rentenalter noch lohnen. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

Auch im Ruhestand kann sich besondere Sorgfalt bei der Erstellung einer Steuererklärung auszahlen. Denn wer seine Rente versteuern muss, kann verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen und damit die tatsächliche Steuerlast reduzieren.

Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe der Rente. Vom steuerpflichtigen Teil können unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Aber um welche Ausgaben geht es konkret? Der Bund der Steuerzahler klärt auf:

  • Werbungskosten: Sie sind ein häufig übersehener Posten. Für Renteneinkünfte wird grundsätzlich ein Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Wer aber etwa finanziellen Aufwand für eine Rentenberatung, eine bestimmte Rechtsberatung oder andere Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Renteneinkünften hatte, kann unter Umständen mehr geltend machen, wenn die tatsächlichen Kosten entsprechend nachgewiesen werden. 
  • „Deutlich stärker ins Gewicht fallen können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Sie gehören grundsätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen und werden bei der steuerlichen Berechnung berücksichtigt.“ Auch Spenden oder eine eventuell entrichtete Kirchensteuer können als Sonderausgaben eine Rolle spielen. 
  • Interessant wird es für viele ältere Menschen außerdem bei den Krankheitskosten. Selbst getragene Ausgaben für Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder medizinische Hilfsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings greift der Steuervorteil grundsätzlich erst, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Sie ist individuell und hängt von Einkommen, Familienstand und Anzahl der eigenen Kinder ab. 
  • Besonders lohnend können zudem Ausgaben rund um den eigenen Haushalt sein. Wer beispielsweise eine Haushaltshilfe beschäftigt, eine Reinigungskraft beauftragt oder bestimmte Gartenarbeiten von Profis durchführen lässt, kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten. Bis zu 4.000 Euro im Jahr können dabei direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Für Handwerkerleistungen sind zusätzlich bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung möglich.„Wichtig ist, dass die entsprechenden Rechnungen vorhanden sind und die Zahlung grundsätzlich unbar erfolgt“, sagt Daniela Karbe-Geßler. „Bar bezahlte Leistungen erkennt das Finanzamt in diesem Zusammenhang nicht an.“

Und noch ein Punkt ist entscheidend: Eine steuerpflichtige Rente bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro. Ob am Ende eine Steuerpflicht entsteht, hängt jedoch vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den individuellen Abzügen ab.

© dpa-infocom, dpa:260930-930-765136/1


Von dpa
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