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Veröffentlicht am 20.01.2025 16:44, aktualisiert am 22.01.2025 08:29

Immer mehr Automaten im Landkreis Ansbach: Was sind die Regeln für Betreiber?

Verkaufsautomaten sind praktisch und beliebt. Die Aufsteller müssen aber einige Regeln beachten, damit es keine Probleme gibt. (Archivfoto: Luca Paul)
Verkaufsautomaten sind praktisch und beliebt. Die Aufsteller müssen aber einige Regeln beachten, damit es keine Probleme gibt. (Archivfoto: Luca Paul)
Verkaufsautomaten sind praktisch und beliebt. Die Aufsteller müssen aber einige Regeln beachten, damit es keine Probleme gibt. (Archivfoto: Luca Paul)

Wie die Pilze schießen im Landkreis Ansbach neue Verkaufsautomaten aus dem Boden. Aber wie sieht es mit dem Jugendschutz aus, wenn dort zum Beispiel Bier, Wein oder E-Zigaretten angeboten werden?

Im Landratsamt Ansbach ist der Bereich „ordnungsrechtlicher Jugendschutz“ dafür zuständig, dass Kinder und Jugendliche nicht gefährdet und die einschlägigen Vorschriften eingehalten werden.

„Kaugummiautomaten sind unbedenklich“, sagte Sachgebietsleiter Peter Sand im Jugendhilfeausschuss des Kreistags. In letzter Zeit würden aber verstärkt Automaten aufgestellt, aus denen rund um die Uhr auch alkoholische Getränke verkauft werden. Preislich liegen sie nach den Erkenntnissen von Sand „zwischen Supermarkt und Tankstelle“. Grundsätzlich seien die Automaten „eine schöne Sache bei den eingeschränkten Ladenöffnungszeiten in Bayern“.

Rund um die Uhr kann an den Verkaufsautomaten eingekauft werden. (Foto: Antonia Müller)

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Gewerbe muss angemeldet sein

Wer einen Automaten aufstellen will, muss zunächst ein Gewerbe anmelden, in der Regel bei der Gemeinde. Außerdem muss auf dem Automaten stehen, wer für ihn verantwortlich ist.

Bei Lebensmitteln darf jeder zugreifen, auch Kinder und Jugendliche, die eingeschränkt geschäftsfähig sind. Hochprozentiger Alkohol darf so überhaupt nicht verkauft werden. Bier, Wein und Sekt aus Automaten sind nur erlaubt, wenn durch technische Vorrichtungen oder eine Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche solche Getränke nicht entnehmen können. Das kann mithilfe einer EC-Karte oder des neuen Personalausweises geschehen.

Das Jugendschutzgesetz muss zudem, so Peter Sand, deutlich sichtbar am Automaten angebracht werden und dieser muss in einem „umschlossenen Raum“ auf gewerblich genutztem Grund stehen. Das Ladenschluss- und das Feiertagsgesetz müssen aber nicht beachtet werden, weshalb die Automaten rund um die Uhr an allen Tagen zugänglich sein dürfen.

Im Extremfall 50.000 Euro Strafe

Für die Kontrolle dieser Vorschriften ist neben dem ordnungsrechtlichen Jugendschutz beim Landkreis auch die Polizei zuständig. Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 50.000 Euro Strafe geahndet werden. In der Regel gibt es bisher bei Verstößen aber nur eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld. Oft sei es eher Unwissenheit als böser Wille, wenn etwas nicht ganz korrekt ist.

Allerdings können die Mitarbeitenden des Landratsamts nicht ständig durch den Landkreis fahren, um zu schauen, ob irgendwo ein Verkaufsautomat aufgestellt worden ist. Deshalb bat Peter Sand darum, dies seiner Kollegin Julia Vogel mitzuteilen (julia.vogel@landratsamt-ansbach.de). Diesen Appell will er auch an die Gemeinden richten.


Thomas Schaller
Thomas Schaller
Redaktion Westmittelfranken/Landkreis Ansbach
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