In Arbeitsverträgen steckt der Teufel manchmal im Detail. Das merkte ein Mann aus Norddeutschland, der unverhofft seine Arbeitsstelle verlor, nachdem er die erste Rentenzahlung erhalten hatte. Grund war eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag - und die erklärte ein Gericht für gültig. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 Sa 66/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Kurios: Denn eigentlich gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen für Rentner mehr.
Der Fall im Detail:
Der Arbeitnehmer klagte dagegen – das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht und hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für nicht hinreichend transparent.
Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied in der Berufung anders. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen.
Auch der seit 2023 geltende Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ändere nichts am Ende des Arbeitsverhältnisses durch Rentenbezug, so das Gericht.
Arbeitnehmer können seither gleichzeitig Rente beziehen und weiterarbeiten – eine Rentenbezugsklausel verliere dadurch aber nicht ihre rechtliche Grundlage.
Die Klausel zwinge den Arbeitnehmer zudem nicht, eine Rente zu beantragen; sie knüpfe lediglich an den Zeitpunkt an, zu dem tatsächlich Rente bezogen werde.
Über Möglichkeiten für Rentenbezieher, weiterzuarbeiten, die Aktivrente und Zuverdienstmöglichkeiten informiert die Deutsche Rentenversicherung im Netz. Grundsätzlich gut in solchen Fällen: Im Voraus den Arbeitsvertrag prüfen und entsprechende Pläne am besten mit dem Arbeitgeber besprechen.
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