Ist das Jugendamt verpflichtet, familiengerichtlich angeordnete begleitete Umgangstermine auch organisatorisch sicherzustellen? Nein. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin und bezieht sich auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az: 12 CE 25.2335). Auch müsse das Amt kein Kind zu den Terminen bereitstellen, wenn es die Umgangsbegleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt hat.
Im Fall ging es um zwei in einer Einrichtung untergebrachte Kinder, die alle 14 Tage begleiteten Umgang mit ihren Eltern haben sollten. So hatte es das Familiengericht entschieden, nachdem es ihnen zuvor Teile der elterlichen Sorge entzogen hatte. Das Jugendamt war in diesem Zusammenhang als Ergänzungspfleger für die Kinder bestellt worden. Kurz vor dem Start der Termine teilte die betroffene Jugendhilfeeinrichtung mit, dass sie die Umgänge aus personellen Gründen nicht umsetzen könne.Das Jugendamt beauftragte daraufhin einen anderen ambulanten Dienst und erteilte eine Kostenzusage. Da sich der Beginn der Umgänge dadurch jedoch um einige Wochen verzögerte, suchten die Eltern Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Sie forderten, das Jugendamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Termine unverzüglich organisatorisch sicherzustellen und das Kind zu den festgesetzten Zeiten bereitzustellen. Sie sahen darin eine gesetzliche Pflicht des Amtes zur Hilfestellung.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Eltern allerdings zurück. Die Richter führten folgende Gründe an:
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