Krypto-Gewinne gemacht? Was Sie jetzt versteuern müssen | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 21.04.2026 13:32

Krypto-Gewinne gemacht? Was Sie jetzt versteuern müssen

Wer mit Kryptowährungen handelt, muss die Geschäfte penibel und nachvollziehbar als Nachweis fürs Finanzamt dokumentieren. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Wer mit Kryptowährungen handelt, muss die Geschäfte penibel und nachvollziehbar als Nachweis fürs Finanzamt dokumentieren. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Wer mit Kryptowährungen handelt, muss die Geschäfte penibel und nachvollziehbar als Nachweis fürs Finanzamt dokumentieren. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Egal ob Bitcoin, Tether oder Ethereum: Wer privat mit Kryptowährungen handelt und dabei Gewinne einfährt, muss diese unter Umständen versteuern. Die Frage ist nur: in welchen Fällen? Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) klärt auf.

Kauf und Verkauf von Kryptowährungen gelten in Deutschland als privates Veräußerungsgeschäft. Solche bleiben steuerfrei, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr vergeht. Wer innerhalb dieser Frist verkauft, profitiert immerhin noch von einer Freigrenze.

Veräußerungs-Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr - insgesamt

Machen die Gewinne aller privaten Veräußerungsgeschäfte - also zum Beispiel auch aus dem Verkauf von Edelmetallen, Schmuck oder nicht selbst genutzten Immobilien - weniger als 1.000 Euro pro Jahr aus, werden diese ebenfalls von der Steuer verschont.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus ein und demselben Jahr dürfen mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über dieser Freigrenze, muss er komplett versteuert werden - nicht nur der darüberliegende Anteil, teilt die VLH mit.

Dokumentation mit Daten, Kursen, Haltedauer und Kosten

Ganz wichtig: Wer mit Kryptowährungen handelt, muss die Geschäfte penibel und nachvollziehbar als Nachweis fürs Finanzamt dokumentieren. Dazu sind der VLH zufolge unbedingt folgende Daten zu notieren:

  • Die Daten für den An- und Verkauf samt dem jeweiligen Kurs
  • Die Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte
  • Die Kosten für die Anschaffung und Erlöse aus dem Verkauf

Finanzämter können darüber hinaus weitere Angaben verlangen. Sie tun das laut VLH vor allem dann, wenn Kryptowerte innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden oder deren Handel über eine ausländische Plattform erfolgt.

© dpa-infocom, dpa:260421-930-973685/1


Von dpa
north