Kündigungsfrist: Vier Wochen sind nicht immer ein Monat | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 28.08.2025 15:00

Kündigungsfrist: Vier Wochen sind nicht immer ein Monat

Wer rechtzeitig den Arbeitgeber wechseln will, sollte ganz genau auf die Kündigungsfristen schauen. (Foto: Fredrik von Erichsen/dpa/dpa-tmn)
Wer rechtzeitig den Arbeitgeber wechseln will, sollte ganz genau auf die Kündigungsfristen schauen. (Foto: Fredrik von Erichsen/dpa/dpa-tmn)
Wer rechtzeitig den Arbeitgeber wechseln will, sollte ganz genau auf die Kündigungsfristen schauen. (Foto: Fredrik von Erichsen/dpa/dpa-tmn)

Ob vier Wochen oder ein Monat - für viele macht das auf den ersten Blick keinen Unterschied. Geht es aber um die Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis, sollten Beschäftigte, die zum Beispiel ihren Job wechseln wollen, genau prüfen, was vertraglich festgelegt ist.

Wie Hubertus Bartelt, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen erklärt, ist es nämlich nicht egal, ob eine Kündigungsfrist vier Wochen oder einen Monat zum Monatsende beträgt.

„Während vier Wochen immer 28 Kalendertage sind, bedeutet die Monatsfrist, dass die Kündigung spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Arbeitgeber vorliegen muss, wenn man zum Ende des nächsten Monats kündigen will“, erläutert der Rechtsberater in einem Online-Beitrag des Magazins (Ausgabe September/Oktober) der Arbeitnehmerkammer. Das seien - außer im Februar, wenn kein Schaltjahr ist - immer mehr als vier Wochen.

Zu Problemen kann es laut Bartels kommen, wenn Beschäftigte nicht aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis ausscheiden können, weil sie mit zu kurzer Frist gekündigt haben. Wer bereits ein Eintrittsdatum für ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart hat, kann die neue Stelle unter Umständen erst mit Verspätung antreten – „oder der neue Arbeitgeber überlegt es sich anders“, warnt der Rechtsberater.

© dpa-infocom, dpa:250828-930-967216/1


Von dpa
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