Die früh eintretende Dunkelheit in Herbst und Winter ruft häufig Einbrecher auf den Plan. Denn im Schutz der Dunkelheit sind sie beim Aufhebeln von Türen und Fenstern besonders schlecht zu sehen - noch dazu zu einer Zeit, in der viele Berufstätige noch bei der Arbeit, beim Einkaufen oder Sport sind.
Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern darum folgende Tipps an die Hand, die Langfingern die Arbeit zumindest erschweren:
Aber was, wenn es bereits zum Einbruch gekommen ist? Dann ersetzt die Hausratversicherung zumindest den finanziellen Schaden. Werden Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Elektro-, Sport- und Freizeitgeräte, Kleidung und Küchenutensilien oder Schmuck und Bargeld gestohlen, erstattet der Versicherer laut Bund der Versicherten (BdV) den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
Im Idealfall haben Versicherte darum eine gut geführte, sogenannte Stehlgutliste, anhand derer sämtliches Inventar und sämtlicher Besitz mit Fotos und Rechnungen belegbar ist. Jede neue Anschaffung sollte dort aufgeführt werden. Übersteigt der Wert des Hausrats irgendwann die Versicherungssumme, sollte diese angehoben werden.
Bei Bargeld und Wertsachen bestehen in der Regel vertraglich vereinbarte Entschädigungsgrenzen. Ein Blick ins Kleingedruckte oder ein Anruf beim Versicherer bringen Klarheit. Dort ist auch zu erfahren, inwieweit die Versicherung zudem für die Beseitigung von Einbruchschäden aufkommt.
Wichtig nach einem Einbruch: Sofort die Polizei informieren. Das ist für die Versicherung entscheidend, da sie keine Leistung erbringen wird, ohne eine polizeiliche Bestätigung des Einbruchs zu haben. Anschließend ist der Versicherer in Kenntnis zu setzen und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen. So muss etwa die Schadenstelle vorerst unverändert bleiben, bis der Versicherer sie freigibt.
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