Hotelrechnung prüfen: Wann City Tax falsch besteuert ist | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 04.11.2026 04:57

Hotelrechnung prüfen: Wann City Tax falsch besteuert ist

Viele Hotels in Deutschland erheben eine sogenannte Bettensteuer, die an die jeweilige Kommune abgeführt werden muss. (Foto: Swen Pförtner/dpa/dpa-tmn)
Viele Hotels in Deutschland erheben eine sogenannte Bettensteuer, die an die jeweilige Kommune abgeführt werden muss. (Foto: Swen Pförtner/dpa/dpa-tmn)
Viele Hotels in Deutschland erheben eine sogenannte Bettensteuer, die an die jeweilige Kommune abgeführt werden muss. (Foto: Swen Pförtner/dpa/dpa-tmn)

Nach einer Reise landet die Hotelrechnung meist ungelesen in der Tasche. Dabei lohnt sich ein genauer Blick. Denn neben dem Zimmerpreis finden sich häufig Begriffe wie City Tax, Bettensteuer, Kulturförderabgabe oder Übernachtungssteuer. Mal wird die Abgabe separat ausgewiesen, mal scheint sie bereits im Zimmerpreis enthalten zu sein. Doch warum ist das so?

„Eine bundesweit einheitliche Bettensteuer gibt es nicht“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Stattdessen legen Städte und Gemeinden selbst fest, ob und in welcher Höhe sie eine Übernachtungssteuer erheben.“ Während Berlin eine Abgabe von 7,5 Prozent des Netto-Übernachtungsentgelts verlangt, gelten in anderen Städten völlig andere Berechnungsmodelle. Köln erhebt beispielsweise 5 Prozent nach seiner eigenen Satzung.

Zusätzliche Verwirrung stiftet die Rechnungsstellung. Tatsächlich können Hotels die kommunale Übernachtungssteuer auf unterschiedliche Weise ausweisen. Sie kann als eigener Rechnungsposten erscheinen oder bereits im Übernachtungspreis enthalten sein. Beide Varianten sind zulässig. Die Berliner Finanzverwaltung beschreibt ausdrücklich beide Möglichkeiten.

19 Prozent Umsatzsteuer auf City Tax sind unzulässig

Wer die Rechnung genauer betrachtet, entdeckt noch einen weiteren Unterschied, denn nicht alle Leistungen werden gleich besteuert. „Für die reine Übernachtung gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent“, sagt Daniela Karbe-Geßler. Anders sieht es bei Zusatzleistungen aus. Frühstück, Parkplätze oder Wellnessangebote unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Der Bundesfinanzhof hat diese Abgrenzung mehrfach bestätigt.

Taucht auf der Hotelrechnung bei City Tax, Bettensteuer oder Übernachtungssteuer ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf, lohnt sich ein genauer Blick. Denn je nach Ausgestaltung der kommunalen Satzung und der Rechnungsstellung kann die Übernachtungssteuer entweder ganz ohne Umsatzsteuer (0 Prozent) als gesonderte Abgabe ausgewiesen oder mit 7 Prozent als Bestandteil des Übernachtungsentgelts behandelt werden. Etwas anderes ist unzulässig. Ein Ausweis mit 19 Prozent sollte daher Anlass sein, die Rechnung vom Hotel erläutern oder gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

© dpa-infocom, dpa:261104-930-940635/1


Von dpa
north