Nachehelicher Unterhalt: Auch Kinderbetreuung zählt mit | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 25.10.2023 12:44

Nachehelicher Unterhalt: Auch Kinderbetreuung zählt mit

Aus Gründen der nachehelichen Solidarität und der geleisteten Betreuung des Kindes kann auch noch nach der Scheidung ein Unterhalt angemessen sein. (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa/dpa-tmn)
Aus Gründen der nachehelichen Solidarität und der geleisteten Betreuung des Kindes kann auch noch nach der Scheidung ein Unterhalt angemessen sein. (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa/dpa-tmn)
Aus Gründen der nachehelichen Solidarität und der geleisteten Betreuung des Kindes kann auch noch nach der Scheidung ein Unterhalt angemessen sein. (Foto: Franz-Peter Tschauner/dpa/dpa-tmn)

Auch wenn beide Elternteile Vollzeit berufstätig sind, kann ein nachehelicher Unterhalt angemessen sein, etwa wenn es um die Kinderbetreuung geht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 9 UF 179/21) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall lebte das Kind nach der Trennung eines Ehepaars bei der Mutter. Der Vater zahlte etwas mehr als den Mindestunterhalt für sein Kind und Trennungsunterhalt. Beide Elternteile arbeiteten in Vollzeit. Nach der Scheidung wollte der Mann keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen. Die Sache landete vor Gericht.

Die Richter entschieden: Der Mann muss seiner geschiedenen Frau für einen Zeitraum von 13 Monaten Unterhalt zahlen. Begründung: Die Frau trage die Hauptlast bei der Betreuung des gemeinsamen Kindes. Ihr müsse „aus Gründen der nachehelichen Solidarität und der geleisteten Betreuung des Kindes“ ein ausreichend langer Zeitraum verbleiben, um sich auf die Reduzierung und den späteren Wegfall des Trennungsunterhaltes einzustellen.

© dpa-infocom, dpa:231025-99-696143/2


Von dpa
north