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Veröffentlicht am 17.12.2025 00:06

Spenden richtig absetzen: Diese Regeln gelten

Gutes tun, Gutes bekommen: Wer spendet, kann seine Zuwendung steuerlich geltend machen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Gutes tun, Gutes bekommen: Wer spendet, kann seine Zuwendung steuerlich geltend machen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)
Gutes tun, Gutes bekommen: Wer spendet, kann seine Zuwendung steuerlich geltend machen. (Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn)

Ob an Hilfsorganisationen, Stiftungen oder Fördervereine: Gerade in der Weihnachtszeit sind viele Menschen besonders großzügig - und öffnen ihre Portemonnaies und Konten für den guten Zweck. Spenden lohnen sich allerdings nicht nur für Beschenkte. Wer Geld oder Sachwerte für gemeinnützige Projekte gibt, kann diese Zuwendungen unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen. Doch wann erkennt das Finanzamt Spenden tatsächlich an?

Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung an eine steuerbegünstigte Organisation geht, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden. 

„Absetzbar sind Spenden von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wer innerhalb eines Jahres mehr gibt, muss den übersteigenden Betrag jedoch nicht abschreiben: Die Differenz kann in die kommenden Jahre vorgetragen werden und dort erneut für eine Steuerersparnis sorgen.

Vereinfachter Nachweis bei Beträgen bis zu 300 Euro

Außerdem müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Zuwendung in der Regel mit einer sogenannten Zuwendungsbestätigung nachweisen können. Diese stellt der jeweilige Empfänger aus, inzwischen auch elektronisch. Auf Nachfrage des Finanzamts müssen Spenderinnen und Spender die Zuwendungsbestätigung vorlegen.

Für kleinere Spenden gilt eine pragmatische Regelung: bis 300 Euro genügt ein vereinfachter Nachweis, etwa ein Kontoauszug oder Online-Zahlungsbeleg. Das gilt bei Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts. In vielen Katastrophenfällen gelten zudem Ausnahmeregelungen, nach denen Finanzämter auch höhere Spendenbeträge mit vereinfachtem Nachweis akzeptieren dürfen.

Verbraucherinnen und Verbraucher können übrigens nicht nur Geld spenden, sondern auch Gegenstände wie etwa Kleidung oder Spielsachen. Dann ist der Wert der Ware entscheidend. In einer entsprechenden Bescheinigung müssen dann Alter und Zustand der Sachspende sowie der ursprüngliche Kaufpreis sowie der Wert zum Zeitpunkt der Spende festgehalten werden.

Bestimmte Siegel kennzeichnen seriöse Organisationen

Bei gebrauchten Dingen orientiert sich die Bewertung am Markt- oder Verkehrswert, also dem Betrag, der bei einem Verkauf realistisch erzielt werden könnte. Fehlen konkrete Angaben, ist eine nachvollziehbare Schätzung notwendig, inklusive Belegen oder plausibler Herleitung. Sowohl die Sach- als auch die Geldspende müssen in die „Anlage Sonderausgaben“ der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Wer bei seiner Spende nicht auf unseriöse Organisationen hereinfallen möchte, sollte unbekannte Empfänger zuvor einer kritischen Prüfung unterziehen - etwa mit Hilfe des Webauftritts oder einer direkten Kontaktaufnahme. Keineswegs sollten sich Spenderinnen und Spender unter Druck setzen lassen. 

Bestimmte Siegel können dabei helfen, seriöse Anbieter auf den ersten Blick zu erkennen - etwa das DZI-Spenden-Siegel des Deutschen Instituts für soziale Fragen. Eine Liste ausgezeichneter Organisationen findet sich auf dessen Webseite. Vertrauenswürdig sind zudem Initiativen mit dem Spendenzertifikat des Deutschen Spendenrats oder dem Label Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ).

© dpa-infocom, dpa:251216-930-433372/1


Von dpa
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