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Veröffentlicht am 06.12.2024 10:43

Steuerbefreiung für Solarstromanlagen wird ausgeweitet

Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus PV-Anlagen: Auch für Immobilien mit mehreren Wohneinheiten gilt künftig eine Freigrenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.  (Foto: Nestor Bachmann/dpa-tmn)
Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus PV-Anlagen: Auch für Immobilien mit mehreren Wohneinheiten gilt künftig eine Freigrenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. (Foto: Nestor Bachmann/dpa-tmn)
Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus PV-Anlagen: Auch für Immobilien mit mehreren Wohneinheiten gilt künftig eine Freigrenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. (Foto: Nestor Bachmann/dpa-tmn)

Die Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wird 2025 auf größere Photovoltaikanlagen ausgeweitet. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam und verweist auf das Jahressteuergesetz 2024.

Bei Immobilien mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten gilt bisher eine Freigrenze von 15 Kilowattpeak (kWp) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Diese Freigrenze wird laut BVL auf 30 kWp erhöht. Bei einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen dürfe die PV-Anlage demnach künftig eine Leistung von 90 kWp haben, statt wie bisher nur 45 kWp, um unter die Steuerbefreiung zu fallen.

Größere PV-Anlage geplant? Abwarten kann sich lohnen

Wer plant, eine PV-Anlage ans Netz zu nehmen, die die bisherige Freigrenze überschreitet, kann davon profitieren, mit der Inbetriebnahme bis nach dem Jahreswechsel zu warten. Zwar verzichten Immobilienbesitzer so unter Umständen so auf ein oder zwei Wochen Stromproduktion und Einspeisevergütung. Dem BLV zufolge ist das aber in der Regel verschmerzbar - weil die Stromproduktion im Dezember ohnehin nicht so hoch ist. 

Wichtig: Die erhöhte Freigrenze gilt nur für PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wurde eine PV-Anlage in 2024 in Betrieb genommen, die die bisherige Freigrenze überschreitet, bleiben die Einnahmen steuerpflichtig. Die vor dem Stichtag in Betrieb genommenen PV-Anlagen fallen nicht unter die neue Regelung mit der erhöhten Freigrenze.

© dpa-infocom, dpa:241206-930-309750/1


Von dpa
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