Steuerklasse gewechselt: Wird Steuererklärung nun Pflicht? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 03.06.2026 00:06

Steuerklasse gewechselt: Wird Steuererklärung nun Pflicht?

An die Steuererklärung gedacht? Gerade, wenn sich an den beruflichen Verhältnissen eines Ehepaares etwas ändert, sollten es das auf dem Schirm haben. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
An die Steuererklärung gedacht? Gerade, wenn sich an den beruflichen Verhältnissen eines Ehepaares etwas ändert, sollten es das auf dem Schirm haben. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
An die Steuererklärung gedacht? Gerade, wenn sich an den beruflichen Verhältnissen eines Ehepaares etwas ändert, sollten es das auf dem Schirm haben. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 14/22) sorgt für erhebliche Unruhe unter Beschäftigten - insbesondere bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III und V. Im Urteil stellten Richter kürzlich klar: Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann auch Jahre später noch zur Kasse gebeten werden - im Extremfall wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Im konkreten Fall war ein Ehepaar über Jahre hinweg nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Ehemann bezog Arbeitslohn in Steuerklasse III, die Ehefrau war zunächst ohne eigenes Einkommen. Als sie später eine Beschäftigung aufnahm und in Steuerklasse V eingestuft wurde, änderte sich die steuerliche Situation grundlegend: Ab diesem Zeitpunkt bestand eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Finanzamt kann Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festsetzen

Doch genau das unterblieb. Das Finanzamt bemerkte das allerdings erst Jahre später - und setzte rückwirkend höhere Steuern fest. Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit dem Argument, alle relevanten Daten hätten dem Finanzamt bereits vorgelegen, etwa durch die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber.

Der BFH wies diese Argumentation zurück. Entscheidend sei nicht, ob Daten vorhanden sind, sondern ob sie tatsächlich von der zuständigen Sachbearbeitung „zur Kenntnis genommen“ wurden. „Erst dann liegt eine rechtlich relevante Kenntnis der Finanzbehörde vor“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Solange das nicht der Fall sei, beginne auch die reguläre Festsetzungsfrist nicht zu laufen.

Die Konsequenz ist gravierend: Statt der üblichen vier Jahre kann das Finanzamt in solchen Fällen bis zu zehn Jahre rückwirkend Steuern festsetzen. Denn das Unterlassen der Steuererklärung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden - selbst dann, wenn keine aktive Täuschung vorliegt.

Verantwortung für korrekte steuerliche Einordnung obliegt Paaren

Für viele Ehepaare in Deutschland bedeutet das Urteil ein erhöhtes Risiko. Besonders betroffen sind Konstellationen, in denen sich die Einkommensverhältnisse ändern, etwa wenn ein zuvor nicht berufstätiger Partner wieder ins Arbeitsleben einsteigt. Wer dann weiterhin keine Steuererklärung abgibt, handelt nach Auffassung des BFH auf eigenes Risiko.

Das Urteil unterstreicht eine klare Botschaft: Die Verantwortung für die richtige steuerliche Einordnung liegt beim Steuerzahler, nicht beim Finanzamt. „Automatisch übermittelte Daten bieten keinen Schutz“, so Daniela Karbe-Geßler. „Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss selbst aktiv werden.“

© dpa-infocom, dpa:260602-930-164909/1


Von dpa
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