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Veröffentlicht am 17.02.2025 11:35

Teilnahme an „Wahlarena“? Wagenknecht scheitert in Karlsruhe

Sahra Wagenknecht darf nicht an der „Wahlarena“ teilnehmen. (Archivbild) (Foto: Robert Michael/dpa)
Sahra Wagenknecht darf nicht an der „Wahlarena“ teilnehmen. (Archivbild) (Foto: Robert Michael/dpa)
Sahra Wagenknecht darf nicht an der „Wahlarena“ teilnehmen. (Archivbild) (Foto: Robert Michael/dpa)

Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist am Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch gescheitert, doch noch an der ARD-„Wahlarena“ teilnehmen zu können. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe nahm eine Verfassungsbeschwerde der Partei nicht zur Entscheidung an (Az. 2 BvR 230/25). 

Bei der Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ haben heute Abend (21.15 Uhr) Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, ihre Fragen live an die Kanzlerkandidaten Friedrich Merz (CDU), Alice Weidel (AfD), Olaf Scholz (SPD) und Robert Habeck (Grüne) zu richten.

Die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien nach dem Grundgesetz verletzt werde, teilte das Gericht mit. Ein mit der Beschwerde verbundener Eilantrag sei mit der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats gegenstandslos geworden.

BSW schneidet in Umfragen zu schlecht ab

Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nicht dazu verpflichtet sei, die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht in die „Wahlarena“ einzuladen. Die Partei hatte beklagt, durch die Nichtberücksichtigung werde das Recht auf Chancengleichheit verletzt. 

Die Gerichte betonten zwar, der öffentlich-rechtliche Sender habe bei redaktionell gestalteten Sendungen jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf offenzuhalten. Ein willkürlicher Ausschluss sei nicht möglich. Das Konzept der Sendung sehe allerdings vor, dass die Kandidaten eingeladen werden, deren Parteien in den Umfragen deutlich oberhalb von zehn Prozent liegen und damit in den kommenden Jahren in besonderem Maße Einfluss auf die politischen Entwicklungen nehmen können. 

Da das BSW in den Umfragen lediglich bei rund fünf Prozent liege, sei es nicht geboten, dass Wagenknecht eingeladen werden müsse. „Dies stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien“, argumentierte das OVG. (Az. 13 B 105/25)

© dpa-infocom, dpa:250217-930-377615/1


Von dpa
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