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Veröffentlicht am 07.08.2024 12:43

Was passiert nach der Kündigung mit meinem Resturlaub?

Eine Kündigung führt nicht zum Verfall des Resturlaubs: Arbeitnehmer können den Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Eine Kündigung führt nicht zum Verfall des Resturlaubs: Arbeitnehmer können den Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Eine Kündigung führt nicht zum Verfall des Resturlaubs: Arbeitnehmer können den Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist nehmen oder ihn sich auszahlen lassen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Bei einer Kündigung stellt sich auch immer die Frage: Was passiert jetzt eigentlich mit dem Resturlaub? Stehen mir die Urlaubstage noch zu? Muss der Arbeitgeber sie ausbezahlen? Und was, wenn der Arbeitgeber den Resturlaub verweigert? 

Die gute Nachricht: Eine Kündigung führt nicht dazu, dass der Resturlaub verfällt, berichtet der Bund-Verlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung geht.

Wann Urlaubstage nach Kündigung ausbezahlt werden

Die noch offenen Urlaubstage bleiben Beschäftigten bei einer Kündigung also erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, den Resturlaub innerhalb ihrer Kündigungsfrist zu nehmen. 

Verweigert der Arbeitgeber das aus betrieblichen Gründen - zum Beispiel, weil eine Nachfolgerin auf einer wichtigen Position eingearbeitet werden muss - muss der Urlaub vom Arbeitgeber abgegolten werden, so der Bund-Verlag. Was heißt das konkret? Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden können, müssen ausbezahlt werden. So ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

Urlaubstage übertragen

Unter Umständen können Beschäftigte ihren Urlaub auch beim neuen Arbeitgeber nehmen. Der neue Arbeitgeber könne diesen übertragenen Urlaub nicht verweigern und Beschäftigte auch nicht darauf verweisen, den Urlaub beim alten Arbeitgeber einzufordern, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aus dem Juni 2021. Der ehemalige Arbeitgeber muss Beschäftigten dann eine Bescheinigung über den genommenen oder ausgezahlten Urlaub ausstellen, damit der neue Arbeitgeber weiß, wie viele Urlaubstage Beschäftigten im Kalenderjahr noch zustehen. 

Wichtig: Endet das Arbeitsverhältnis zum Jahresende, können Beschäftigte noch nicht verbrauchte Urlaubstage nicht beim neuen Arbeitgeber ins neue Jahr übertragen lassen.

 

© dpa-infocom, dpa:240807-930-196670/1


Von dpa
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