Arbeitszeugnisse müssen in der Regel das Datum tragen, an dem sie ausgestellt wurden. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az: 6 SLa 25/24). Eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dazu.
Der Fall: Der Kläger hatte sich mit seinem Arbeitgeber in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2023 und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geeinigt.
Die Widerrufsfrist des Vergleichs endete am 11. April 2023. Die Arbeitgeberin stellte das Zeugnis somit unter dem Datum „im April 2023“ aus. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch, das Zeugnis auf den 28. Februar 2023 zu datieren.
Er war der Ansicht, es sei üblich, ein Zeugnis auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Er befürchtete, dass künftige Arbeitgeber andernfalls erkennen könnten, dass das Zeugnis Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens war.
Seine Klage blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Ausstellungsdatum der Wahrheit entsprechen müsse.
Der Einwand des Klägers überzeugte das Gericht nicht: So könne auch das Verhalten des Arbeitnehmers am letzten Arbeitstag noch Gegenstand der Beurteilung sein. Außerdem sei es durchaus üblich, dass vier bis acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung des Zeugnisses liegen. Für künftige Arbeitgeber sollte das Datum also kein Grund sein, ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu vermuten.
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