Wer einen Dienstwagen auch privat oder für Fahrten zur Arbeit nutzt, muss den daraus entstehenden sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Bei Nutzung eines E-Autos oder Hybridfahrzeugs ist die Besteuerung begünstigt. Für einen elektrifizierten Dienstwagen etwa sind nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern - gegenüber 1 Prozent bei Verbrennern.
Zum 1. Juli 2025 hat der Gesetzgeber die Konditionen für E-Dienstwagenfahrer noch einmal nachgebessert. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Folgendes ist neu:
Folgendes galt auch schon vor dem Stichtag und gilt weiterhin:
„Wichtig zu wissen ist, dass das angeschaffte beziehungsweise erstmals einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte E-Auto nicht neu sein muss“, erklärt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer.
Auch gebrauchte E-Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, fallen unter die begünstigende Regelung. Wichtig: Auch bei gebrauchten Dienstwagen wird der Bruttolistenpreis, nicht der Kaufpreis, zur Besteuerung herangezogen. Auch sie müssen daher die Höchstgrenzen beim Bruttolistenpreis einhalten.
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