Auch wenn das eigene Kind Opfer von einem Fehlverhalten eines anderen Kinds wurde, können Eltern von der Schule nicht verlangen, dass diese gegen andere Schüler bestimmte Ordnungsmaßnahmen ergreift, etwa auf eine Versetzung eines Mitschülers bestehen.
Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (Az: 19 B 217/25) weist das Rechtsportal „anwaltsauskunft.de“ hin. Denn Schulordnungsmaßnahmen seien keine Bestrafungen, sondern unterliegen dem pädagogischen Ermessen der Schule.
Im konkreten Fall hatte ein Schüler im Sportunterricht einen Klassenkameraden „unangemessen körperlich berührt“, wie es im Juristendeutsch ausgedrückt wurde. Die Eltern des betroffenen Jungen forderten daraufhin eine härtere Gangart – etwa die Versetzung des anderen Kinds in eine Parallelklasse oder dessen Entlassung. Die Schule reagierte mit einem temporären Unterrichtsausschluss und einer sozialpädagogisch begleiteten Aufarbeitung des Verhaltens. Das hielten die Eltern für unzureichend und beantragten gerichtlichen Zwang zur Durchsetzung weitergehender Maßnahmen.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es gebe kein subjektives Recht Dritter auf Erlass bestimmter Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schüler. Vielmehr sei die Entscheidung der Schule zu respektieren. Das Gericht empfiehlt den Eltern, dass sie das Gespräch mit der Schule suchen, aber keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche erwarten sollten.
Auch wenn Eltern keine direkte Klagemöglichkeit auf eine bestimmte Ordnungsmaßnahme haben, bedeutet das nicht, dass sie machtlos sind. Betroffenen Eltern rät der Deutsche Anwaltsverein (DAV):
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