Ex-Geschäftsführer der Deponie Aurach klagt gegen Kündigung | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 03.02.2024 06:00

Ex-Geschäftsführer der Deponie Aurach klagt gegen Kündigung

Der Anhänger, der im Fokus der Kündigung und der Klage steht. Auf dem Foto war er noch im Besitz des ABV auf der Deponie des Landkreises in Aurach. (Foto: privat)
Der Anhänger, der im Fokus der Kündigung und der Klage steht. Auf dem Foto war er noch im Besitz des ABV auf der Deponie des Landkreises in Aurach. (Foto: privat)
Der Anhänger, der im Fokus der Kündigung und der Klage steht. Auf dem Foto war er noch im Besitz des ABV auf der Deponie des Landkreises in Aurach. (Foto: privat)

Im Juli 2023 war dem Geschäftsführer der Kreisdeponie in Aurach vom Landratsamt fristlos gekündigt worden. Das war die Reaktion auf seinen Umgang mit einem Anhänger. Die Maschine war unter Wert verkauft worden und zwischendurch sogar in den Privatbesitz des Geschäftsführers gelangt. Jetzt wehrt er sich gegen die Kündigung am Arbeitsgericht.

Der Anhänger des Abfallbeseitigungsverbandes (ABV) war 2021 zusammen mit anderen Maschinen an einen Händler verkauft worden. Noch bevor ein gültiger Kaufvertrag zustande kam, ließ der ABV-Geschäftsführer den Anhänger in seinen Privatbesitz bringen. Nach mehreren Monaten forderte der Maschinenhändler, ihm den Anhänger zu geben. Erst im Nachhinein wurde eine Einzelaufstellung über die vom ABV an ihn verkauften Maschinen. erstellt. Der Wert des Hängers ist dort mit 100 Euro angegeben. Der Händler verkaufte ihn für 3000 Euro weiter.

Im Juni 2023 berichtete die FLZ über den Vorfall. Ende Juli kündigte das Landratsamt dem Geschäftsführer dann fristlos. Denn nach einer internen Prüfung sieht die Behörde die Vorwürfe als erwiesen an. Kurz darauf reichte der Entlassene Klage gegen die Kündigung ein.

Kläger weist Schuld von sich

Wie der Vorsitzende Richter Dr. Simon Burger zum Auftakt der Verhandlung in Ansbach erklärte, werden in der Klage formale Fehler bei der Kündigung geltend gemacht. Der ehemalige Geschäftsführer – der selbst im Prozess mit dabei war – habe aber auch eine ganz andere Auffassung vom Ablauf des Anhänger-Deals.

In der „subjektiven Wahrnehmung“ des Klägers, so Richter Burger, habe der Anhänger nur herumgestanden und sei weniger wert gewesen. Der Entlassene habe ihn rechtmäßig für 100 oder 200 Euro erwerben wollen, das fragwürdige Geschäft habe ein anderer Mitarbeiter zu verantworten.

Zuhörer dürfen sich im Prozess nicht äußern

Dieser Mitarbeiter – der ebenfalls nicht mehr auf der Deponie arbeitet und auch einen eigenen Prozess gegen das Landratsamt führt – saß als Zuhörer im Gerichtssaal. Er wollte der Darstellung des Ex-Geschäftsführers widersprechen. Das unterband Burger und erklärte ihm, Zuhörer können im Prozess nicht angehört werden.

„Der Vorwurf ist keine Lappalie“, hob Simon Burger hervor. „Das wäre eine versuchte Bereicherung an der öffentlichen Hand.“ Habe der Geschäftsführer den Hänger unter Wert verkauft und vor allem für private Zwecke abgeholt, „dann liegt eine Pflichtverletzung vor“. Von außen betrachtet sei der Vorfall dubios. Was wirklich passiert ist, könnten aber nur die Beteiligten wissen. Für ein Urteil des Gerichts müssten beide Seiten den Vorgang noch genauer darstellen, forderte der Vorsitzende Richter.

Dr. Tobias Lautner, der Anwalt des Klägers, kritisierte, dass die Vorgänge intern bereits vor über zwei Jahren ein erstes Mal überprüft worden waren. Damals habe es „keinen großen Vorwurf“ gegen den Geschäftsführer gegeben, das Thema sei ad acta gelegt worden. Daher sei es jetzt, nach der zweiten Prüfung, viel zu spät für eine fristlose Kündigung gewesen. Diese muss in der Regel zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers von den kündigungsrelevanten Gründen erfolgen.

Lautner sieht nur das Landratsamt in der Pflicht, die Vorwürfe gegenüber dem Gericht zu konkretisieren. Dass sein Mandant sich zu dem Vorfall weiter äußert, sei „prozesstaktisch“ unklug.

Bereit, über einen Vergleich zu reden

Stefan Schröter, der Anwalt des Landratsamts, sieht es genau andersherum: Der Arbeitgeber habe den Vorfall sehr genau dargelegt, nun sei der Ex-Geschäftsführer am Zug. Zum Zeitpunkt der ersten internen Überprüfung sei der tatsächliche Wert des Anhängers unbekannt gewesen.

Beide Parteien zeigten sich auf Nachfrage des Richters bereit für Vergleichsverhandlungen. Der Ex-Chef kann sich vorstellen, ein offizielles Ende des Arbeitsverhältnisses im Januar 2024 zu akzeptieren. Wegen der „Restunsicherheit“ in juristischen Fragen könnte aus Sicht des Gerichts ein Ende im September 2023 gerechtfertigt sein. Auch eine zusätzliche Abfindung könnte angebracht sein. Ein halbes Jahr Lohnfortzahlung bis Januar 2024 dagegen wäre Richter Burger zufolge „sportlich“.

Nun gehen beide Parteien in Vergleichsverhandlungen. Sollten diese scheitern, will das Gericht den Prozess Ende Februar fortsetzen.


Jonas Volland
Jonas Volland
Jahrgang 2001, fing direkt nach seinem Abitur bei der FLZ an, ist im Anschluss an sein Volontariat seit dem Jahreswechsel 2023 Redakteur in der Ansbacher Lokalredaktion. Fasziniert von bunten Geschichten und aufwendigeren Recherchen.
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