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Veröffentlicht am 20.05.2025 13:43

Hund im Betrieb: Wann der Arbeitgeber mitreden darf

Wer seinen Hund mit zur Arbeit bringen möchte, braucht eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.  (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn)
Wer seinen Hund mit zur Arbeit bringen möchte, braucht eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn)
Wer seinen Hund mit zur Arbeit bringen möchte, braucht eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa-tmn)

Der Hund durfte jahrelang mit in den Betrieb und soll plötzlich zu Hause bleiben? Ob ein Haustier mit ins Büro darf, entscheidet allein der Arbeitgeber, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). 

Arbeitgeber haben das sogenannte Direktionsrecht. Sie können somit Tiere im Betrieb zulassen, müssen das aber nicht. Laut Görzel spielen dabei auch Faktoren wie Sicherheit, Hygiene und Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen eine zentrale Rolle. Wer einen Hund mit zur Arbeit bringen möchte, brauche eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.

Duldung ist keine rechtsverbindliche Erlaubnis

Kürzlich hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 GLa 5/25) in einem Vergleich entschieden, dass die Mitarbeiterin einer Spielhalle ihre Hündin nicht mehr mit zur Arbeit bringen darf, wenn der Arbeitgeber das nicht möchte. Das gilt selbst dann, wenn die Hündin jahrelang am Arbeitsplatz erschien, ohne dass irgendwelche Einwände kamen. 

Eine Duldung sei keine rechtsverbindliche Erlaubnis, erklärt Fachanwalt Görzel. Im Arbeitsvertrag waren Haustiere am Arbeitsplatz ausdrücklich verboten. Da auch nur ein einziger Hund betroffen war, scheide auch der Fall der betrieblichen Übung aus. „Dafür müssten mehrere Mitarbeitende ihre Tiere regelmäßig mitbringen“, erklärt der Rechtsexperte.

Der Anwalt verweist zudem auf andere Fälle, in der Gerichte in der Vergangenheit entschieden haben, dass Hunde auf Verlangen zu Hause bleiben müssen. So untersagte zum Beispiel das LAG Düsseldorf (Az. 9 Sa 1207/13) bereits früher das Mitbringen einer dreibeinigen Hündin. Hier fühlten sich Kolleginnen und Kollegen unwohl, teils sogar bedroht.

© dpa-infocom, dpa:250520-930-567677/1


Von dpa
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