Ladenschlussgesetz verabschiedet - Schluss um 20 Uhr | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 10.07.2025 04:32, aktualisiert am 10.07.2025 15:16

Ladenschlussgesetz verabschiedet - Schluss um 20 Uhr

Nach 20 Uhr noch mal schnell zum Supermarkt? - In Bayern weiterhin nicht möglich. (Symbolbild) (Foto: Oliver Berg/dpa)
Nach 20 Uhr noch mal schnell zum Supermarkt? - In Bayern weiterhin nicht möglich. (Symbolbild) (Foto: Oliver Berg/dpa)
Nach 20 Uhr noch mal schnell zum Supermarkt? - In Bayern weiterhin nicht möglich. (Symbolbild) (Foto: Oliver Berg/dpa)

Wer in Bayern nach 20.00 Uhr einkaufen gehen will, wird auch zukünftig noch leer ausgehen: Am Mittag hat der Landtag endgültig das neue Ladenschlussgesetz verabschiedet, welches das Kabinett vor einem Jahr auf den Weg gebracht hatte. Damit hält der Freistaat an den im Bundesvergleich mit strengsten Ladenöffnungszeiten bis maximal 20.00 Uhr fest. CSU und Freie Wähler stimmten für den Entwurf, die SPD dagegen. Grüne und AfD enthielten sich. Das Gesetz soll am 1. August dieses Jahres in Kraft treten.

Was bleibt, was ist neu?

Einige Lockerungen sind im Gesetz jedoch vorgesehen: Kommunen dürfen künftig acht lange Einkaufsnächte pro Jahr anbieten und brauchen dafür auch keinen besonderen Anlass. Sogenannte digitale Kleinstsupermärkte ohne Personal und mit maximal 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen künftig durchgängig öffnen, auch sonntags. Und: Händler dürfen zusätzlich individuell an vier Werktagen pro Jahr länger als 20.00 Uhr aufsperren.

Für Sonntage bleibt es dabei: Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden wie bisher viermal pro Jahr zugelassen – und wie bisher auch nur anlassbezogen. Bislang galt in Bayern ein Bundesgesetz über den Ladenschluss aus dem Jahr 1956. Die kleinen Lockerungen, die CSU und Freie Wähler ermöglichen wollten, machten aber nun ein eigenes bayerisches Gesetz dazu notwendig.

Geschäfte dürfen grundsätzlich unter der Woche maximal von 6.00 bis 20.00 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen müssen Läden geschlossen bleiben, wie bisher von ganz vereinzelten Ausnahmen etwa an Bahnhöfen abgesehen. Nur das Saarland hält ebenfalls noch an der 20.00-Uhr-Grenze fest.

Gibt es Ausnahmen von der 20-Uhr-Regel?

An bis zu acht Werktagen (Montag bis Samstag) pro Jahr dürfen Städte und Gemeinden künftig erweiterte Öffnungszeiten nach 20.00 Uhr bis maximal 24.00 Uhr ermöglichen – als sogenannte verkaufsoffene Nächte. Ein konkreter Anlass ist dafür nicht erforderlich. Bislang waren in der Regel nur einzelne werktägliche Event-Abende mit längeren Ladenöffnungszeiten genehmigt worden. Zusätzlich dürfen Händler an vier frei wählbaren Werktagen pro Jahr länger als 20.00 Uhr aufhaben.

Was gilt für digitale Kleinstsupermärkte?

In derartigen Mini-Märkten ohne Personal müssen sich Kunden ihre Waren selber entnehmen und zum Beispiel an Selbst-Scanner-Kassen bezahlen. Grundsätzlich kann dort das volle Sortiment angeboten werden. Neu ist, dass diese digitalen Kleinstsupermärkte künftig generell durchgängig - also auch sonntags - geöffnet haben dürfen, rund um die Uhr. Den konkreten zeitlichen Rahmen für die Sonntagsöffnungen sollen allerdings die jeweiligen Gemeinden festlegen. Es soll dabei aber eine Mindestöffnungszeit von acht Stunden gelten. Eine Begrenzung gibt es: Die Verkaufsfläche darf maximal 150 Quadratmeter betragen.

Bleiben verkaufsoffene Sonn- und Feiertage?

Ja, verkaufsoffene Sonn- und Feiertage werden wie bisher maximal viermal pro Jahr zugelassen – aber nur anlassbezogen, also etwa anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung. Hier gibt es keine Änderungen.

Welche Ausnahmen gibt es an Tourismusorten?

Etwa 500 von gut 2.000 bayerischen Gemeinden sind in einer Liste als Ausflugs-, Kur- oder Wallfahrtsorte genannt. Dort ist an 40 Sonn- und Feiertagen der Verkauf eines vorgegebenen Warensortiments möglich, worunter „touristisch relevante Warengruppen und Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind“, fallen. 

Außerdem ist der Verkauf von Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien (also etwa Kruzifixe oder Andachtsbilder), Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes erlaubt. Beim Sortiment gibt es eine Lockerung: Es braucht künftig nicht einen Bezug zum Ort, sondern zur Region.

Was gilt an Fernbusbahnhöfen?

Fernbusterminals werden bei den Öffnungszeiten und den erlaubten Ausnahmen den internationalen Verkehrsflughäfen und den Personenbahnhöfen gleichgestellt. Für den Verkauf von gezielt definiertem „Reisebedarf“ dürfen die Läden dort also nun theoretisch auch rund um die Uhr öffnen.

Was sagen Handelsverband und Gewerkschaft?

Der Handelsverband Bayern ist mit den neuen Regeln zufrieden. Die „sehr große Mehrheit der Händler“ wolle nämlich gar nicht länger öffnen, sagt Präsident Ernst Läuger. Die Lockerungen in den anderen Bereichen seien erfreulich, gerade bei den verkaufsoffenen Einkaufsnächten würden die Händler die neuen Freiheiten „sicherlich verstärkt nutzen“.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert dagegen das Gesetz: Es belaste vor allem die Beschäftigten im Einzelhandel - in Bayern seien das rund eine halbe Million Menschen, über 70 Prozent davon Frauen. Statt Arbeitsbedingungen zu verbessern, schaffe der Gesetzgeber neue Öffnungsmöglichkeiten. Auch die Neuregelung für touristische Orte sei ein Freifahrtschein für Sonntagsarbeit - mit Ansage.

© dpa-infocom, dpa:250710-930-779817/3


Von dpa
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