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Veröffentlicht am 01.08.2023 15:09

Reha- oder Rentenantrag abgelehnt? Widerspruch kann helfen

Freude sieht anders aus: Wer mit einem Bescheid der Rentenversicherung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch dagegen einlegen. (Foto: Silvia Marks/dpa-tmn)
Freude sieht anders aus: Wer mit einem Bescheid der Rentenversicherung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch dagegen einlegen. (Foto: Silvia Marks/dpa-tmn)
Freude sieht anders aus: Wer mit einem Bescheid der Rentenversicherung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch dagegen einlegen. (Foto: Silvia Marks/dpa-tmn)

Haben Sie eine Rente oder Reha beantragt und sind mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden? Dann können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.

Das Schreiben kann relativ formlos sein, eine Hilfestellung dafür finden Sie auf der Webseite der Rentenversicherung. Wichtig ist lediglich, dass die Versicherungsnummer, der Name und die Anschrift des Versicherungsträgers sowie das Datum des Bescheids und eine Begründung enthalten sind.

Für den Widerspruch haben Sie nach Zugang des Bescheids einen Monat Zeit, sofern Sie in Deutschland leben. Haben Sie ihren Wohnsitz im Ausland, muss das Schriftstück innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Wohin Sie den Widerspruch richten müssen, steht im jeweiligen Bescheid. Gebühren fallen für den Vorgang nicht an.

Im Zweifel entscheidet ein Ausschuss

Wird der Widerspruch anerkannt, erhalten die Betroffenen laut DRV einen sogenannten Abhilfebescheid. Ist die Rentenversicherung der Ansicht, dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist, wird der Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle weitergereicht. Dort prüft ein Ausschuss aus je einem Vertreter der Rentenversicherung, der Versicherten und der Arbeitgeber den Widerspruch erneut. Mit Stimmenmehrheit kann der Ausschuss die Entscheidung der Verwaltung kippen oder bei strittigen Fällen weitere Prüfungen einleiten.

Wer am Ende auch mit der Entscheidung der Zentralen Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, dem bleibt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Welches Gericht zuständig ist, können Betroffene der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids entnehmen.

© dpa-infocom, dpa:230721-99-484503/2


Von dpa
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