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Veröffentlicht am 09.04.2025 00:06

Wie sich mit Gartenarbeiten Steuern sparen lassen

Haben Sie fleißige Helfer im Garten? Bezahlte Dienstleister können die Steuerlast ihrer Auftraggeber senken. (Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn)
Haben Sie fleißige Helfer im Garten? Bezahlte Dienstleister können die Steuerlast ihrer Auftraggeber senken. (Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn)
Haben Sie fleißige Helfer im Garten? Bezahlte Dienstleister können die Steuerlast ihrer Auftraggeber senken. (Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn)

Wer seinen Garten von Profis pflegen oder verschönern lässt, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Denn unter bestimmten Umständen lassen sich die Kosten dafür absetzen - entweder als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen. 

Doch welche Tätigkeiten fallen unter welche Kategorie, und wie hoch ist die Ersparnis? Der Bund der Steuerzahler klärt auf.

Wo die Unterschiede bei den Tätigkeiten liegen

Regelmäßig anfallende Gartenarbeit, die mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen, gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen etwa das Rasenmähen, das Heckenschneiden, die Unkrautentfernung oder die Bewässerung. 20 Prozent der anfallenden Arbeitskosten, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr, können so steuerlich anerkannt werden. 

„Materialkosten wie zum Beispiel Erde, Pflanzen oder Dünger sind nicht absetzbar“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Aufwendigere Maßnahmen, die über die regelmäßige Gartenpflege hinausgehen, zählen zu den Handwerkerleistungen. Dazu gehören etwa die Neuanlage von Beeten oder Rasenflächen, Pflasterarbeiten für Wege oder Terrassen und die Errichtung von Zäunen oder Gartenmauern. 

Auch hier sind 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, der Maximalbetrag liegt bei 1.200 Euro pro Jahr. Materialkosten sind hier ebenfalls nicht absetzbar.

Beide Aufwendungen gehören in dieselbe Anlage

Sowohl die haushaltsnahen Dienstleistungen als auch die Handwerkerleistungen gehören in die „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Einkommensteuererklärung. 

„Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die Arbeiten auf dem eigenen Grundstück erfolgen und es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen“, sagt Karbe-Geßler. „Barzahlungen werden nicht anerkannt, die Zahlung muss per Überweisung erfolgen.“

© dpa-infocom, dpa:250408-930-427657/1


Von dpa
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