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Veröffentlicht am 08.04.2025 16:54

Vermögen verschwiegen? Amt kann Sozialhilfe zurückfordern

Wer Leistungen vom Staat bezieht, muss sein Wohneigentum als Vermögen angeben. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)
Wer Leistungen vom Staat bezieht, muss sein Wohneigentum als Vermögen angeben. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)
Wer Leistungen vom Staat bezieht, muss sein Wohneigentum als Vermögen angeben. (Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn)

Wer staatliche Leistungen beantragt und dabei fehlerhafte Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, muss das Geld unter Umständen zurückzahlen. So weit, so gut - und bei der Antragstellung wird man darauf in der Regel auch hingewiesen.

Wie schmerzhaft eine Rückzahlung dann tatsächlich sein kann, zeigt etwa ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart (Az. L 2 AS 1363/22), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. In dem Fall hatte eine Frau jahrelang Arbeitslosengeld (ALG) II bezogen und dabei verschwiegen, dass sie Miteigentümerin einer Wohnung war.

Wohnung war als Vermögen anrechenbar

Nach eigenen Angaben handelte die Frau nicht in böser Absicht. Sie hatte die Wohnung 1997 mit ihrem inzwischen dauernd getrennt lebenden Ehemann für 220.000 DM gekauft und von 2004 bis 2018 in ihren Anträgen auf ALG II nicht als Vermögen angegeben. Nach der Trennung habe sie sich nicht mehr um die Wohnung gekümmert und gedacht, dass diese wegen der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten ohnehin nicht für relevant für die Sozialhilfe sei. 

Eine fatale Fehleinschätzung: Als sie ihre Miteigentümerschaft Jahre später in einem Antrag angab, forschte das Jobcenter genauer nach. Es stellte fest, dass die Wohnung auf dem freien Markt etwa 208.000 Euro bringen würde, womit sie auch abzüglich von Verbindlichkeiten als Vermögen anrechenbar ist. 

Die über die Jahre gezahlten Leistungen in Höhe von fast 152.000 Euro muss die Frau daher zurückzahlen. Ihre Klage gegen die Rückzahlung hat das LSG Stuttgart in zweiter Instanz abgewiesen, insbesondere, weil sie ihre falschen Angaben wiederholt und die Wohnung mehrfach verschwiegen hatte.

Wann Wohnungseigentum bei der Grundsicherung anrechenbar ist

Inzwischen hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II als Grundsicherung abgelöst. Auch hier gilt: Unterstützung bekommt nur, wer wirklich hilfsbedürftig ist, also nicht selbst oder innerhalb der Bedarfsgemeinschaft über ein gewisses Einkommen oder Vermögen verfügt. Ist das der Fall, muss zunächst das eigene Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, bevor es finanzielle Hilfe vom Staat gibt.

Innerhalb des ersten Jahres des Bürgergeldbezugs, der Karenzzeit, darf das Vermögen nicht mehr als 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft betragen. Für jede weitere Person liegt die Grenze bei 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit liegt der Freibetrag für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro. Besitzt man Wohnungseigentum oder andere Vermögenswerte oberhalb dieser Grenze, ist es bei Antragstellung also relevant.

Wohnungseigentum wird allerdings nur dann als verwertbares Vermögen herangezogen, wenn man nicht selbst darin wohnt. Selbst bewohnte Häuser und Wohnungen bleiben in der Karenzzeit nämlich unberücksichtigt. Danach bleiben sie nur dann irrelevant, wenn sie bestimmte Größen nicht übersteigen, die als angemessen angesehen werden. Für eine vierköpfige Familie etwa liegt diese Grenze bei 140 Quadratmetern Wohnfläche bei Hausgrundstücken und 130 Quadratmetern bei Eigentumswohnungen.

© dpa-infocom, dpa:250408-930-427431/1


Von dpa
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