Schwarzbau oder nicht? Gericht in Lichtenau und Heilsbronn vor Ort | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 25.09.2024 10:00

Schwarzbau oder nicht? Gericht in Lichtenau und Heilsbronn vor Ort

Die 17. Kammer studierte unter anderem die Pläne (von links): Monika Nikolaus, Sebastian Renner, Vorsitzende Kathrin Gensler, Juri Kelsch und Jürgen Krüger. (Foto: Florian Schwab)
Die 17. Kammer studierte unter anderem die Pläne (von links): Monika Nikolaus, Sebastian Renner, Vorsitzende Kathrin Gensler, Juri Kelsch und Jürgen Krüger. (Foto: Florian Schwab)
Die 17. Kammer studierte unter anderem die Pläne (von links): Monika Nikolaus, Sebastian Renner, Vorsitzende Kathrin Gensler, Juri Kelsch und Jürgen Krüger. (Foto: Florian Schwab)

Nicht immer werden Verhandlungen im Gerichtssaal geführt: Deshalb war die 17. Kammer des Ansbacher Verwaltungsgerichts jetzt in Lichtenau und Heilsbronn unterwegs, um zwei Gebäude in Augenschein zu nehmen. Beide Bauten wurden jeweils ohne Genehmigung errichtet, weshalb das Landratsamt aktiv wurde.

Liegt das Vorhaben im Außen- oder Innenbereich? Welche Vorgaben macht der Bebauungsplan, sofern es einen gibt? Was sieht der Flächennutzungsplan für das jeweilige Areal vor? Wer im Landkreis bauen will, muss viele Vorgaben beachten. Ob diese eingehalten werden, prüft in letzter Instanz das Landratsamt Ansbach. Lehnt die Genehmigungsbehörde ein Vorhaben ab und der Bauwerker klagt dagegen, kommt das Verwaltungsgericht Ansbach zum Zuge.

Mehrere Aspekte spielen eine Rolle

So ist es jetzt in Lichtenau und in Heilsbronn geschehen, weshalb die 17. Kammer unter Vorsitz von Richterin Kathrin Gensler vor Ort verhandelte und die betreffenden Objekte in Augenschein nahm. In Lichtenau ging es um die Aufstockung eines Lagergebäudes. Das Landratsamt hatte die Baugenehmigung verweigert, weil das Grundstück aus Sicht der Verantwortlichen unter anderem im Außenbereich liegt.

Das Gebäude liegt versteckt und ist so gut wie nicht sichtbar, wird etwa vom Wohngebäude oder von Bäumen verdeckt. Dazu ist das Gebäude in den Hang des ansteigenden Gartenareals gebaut worden und ist rund acht Meter vom Wohnhaus entfernt. Um eine Entscheidung zu treffen, müssten mehrere Aspekte berücksichtigt werden, sagte Gensler.

Unter anderem geht es um die Topographie der Areals. Diese könne dazu führen, dass ein Außenbereichs-Gebäude noch zum Innenbereich zählt. „Allerdings steht das Gebäude hinter dem Geländesprung“, erklärte die Richterin, sprich: Das Areal steigt schon vor dem Bau an. „Wenn es Außenbereich ist, sind die Genehmigungschancen geringer.“

Aus der Sicht von Anwalt Martin Kühnlein steht das Gebäude aber hinter dem Sprung. Zudem sei das Lagergebäude, mit Ausnahme der Aufstockung schon vorhanden gewesen. Tatsächlich war das Erdgeschoss bereits vorhanden, war früher wohl eine Art Schuppen. Das Problem: „Wir haben für das Gebäude keine Genehmigung gefunden“, erklärte Melanie Dietrich vom Landratsamt. „Für uns ist das tatsächlich ein Schwarzbau.“

Auf ein Vergleichsangebot – etwa das Obergeschoss des Lagergebäudes nicht nutzbar zu machen oder zurückzubauen – ließ sich die Behörde nicht ein. Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, die Klage des Eigentümers abzulehnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Entscheidung vor Ort getroffen

In Heilsbronn dagegen konnte die Kammer das Verfahren noch vor Ort abschließen. Gegenstand der Verhandlung war ein Gebäude, das für die Vorsitzende Richterin „klar im Außenbereich“ liegt. Weil der Eigentümer trotz negativ beschiedener Bauvoranfrage damit begonnen hat, den Bestandsbau zu erweitern, um ihn künftig als Wochenendhaus zu nutzen, hat das Landratsamt die Beseitigung des Baus angeordnet.

Ob der ursprüngliche Bau genehmigt war und ob eventuell ein Bestandsschutz greift, konnte nicht geklärt werden. Für die Vertreterinnen des Landratsamtes war ohnehin klar, dass der Bestandsschutz durch die erheblichen Eingriffe nicht mehr gilt – sofern es einen gegeben hat.

Das Angebot, die Erweiterung zurückzubauen, lehnten Melanie Dietrich und Annette Schock indes ab. Der Eigentümer habe gewusst, dass es nicht genehmigt ist und habe trotzdem gebaut, so die Begründung. „Es ist auf eigene Gefahr gemacht worden“, betonte auch Richterin Gensler. Sie ließ durchblicken, dass die Erfolgsaussichten des Eigentümers nicht groß sind. Deshalb zog dieser letztlich seine Klage gegen die Anordnung zurück. Das Gebäude muss abgerissen werden.


Florian Schwab
Florian Schwab
Redakteur
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