Berlin/Alpirsbach (dpa/tmn) – Wer Unterhalt an enge Familienangehörige oder den Ex-Partner leistet, kann die Zahlungen von der Steuer absetzen. Seit es die Belegvorhaltepflicht gibt, müssen Unterhaltsleistende der Steuererklärung dafür auch keine Belege mehr beifügen. Fragt das Finanzamt allerdings nach, sollten die Nachweise zur Hand sein.
„Unterhaltszahlungen sollten daher immer überwiesen werden, um einen Kontoauszug zu haben“, sagt Alfred Buchholz, Beratungsstellenleiter bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer Unterhalt nicht in Form von Geld, sondern Kost und Logis leistet, muss die Unterhaltshöhe hingegen nicht nachweisen.
Zu belegen sind, sofern vorhanden, auch die Einkünfte des oder der Unterstützten anhand von Gehaltsabrechnungen, einem Bafög- oder Rentenbescheid. Denn diese können die Steuerabzüge unter Umständen mindern. Damit das Finanzamt die Angaben überprüfen kann, fragt es auch die Steueridentifikationsnummer von Unterhaltsempfängern ab.
Zudem wird so Missbrauch vorgebeugt: Denn der mögliche Maximalbetrag für Unterhalt ist mit der unterstützten Person verbunden. Wenn mehrere enge Verwandte an dieselbe Person Unterhalt leisten, wäre der Betrag entsprechend aufzuteilen.
© dpa-infocom, dpa:240701-930-160852/1