Diskriminierungen aufgrund des Lebensalters sind zwar nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) grundsätzlich verboten. Im Arbeitsleben werden Bewerberinnen und Bewerber oder Beschäftigte aber dennoch häufig aufgrund ihres Alters benachteiligt. Aber was können Betroffene machen, wenn sie Altersdiskriminierung erfahren haben?
Wer im Bewerbungsprozess Diskriminierung erfährt, kann sich zum Beispiel in einem ersten Schritt an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Dort bekommen Betroffene Hilfe bei der rechtlichen Einordnung ihres Falls.
Ausgangspunkt sind häufig Stellenausschreibungen, in denen Kandidaten zwischen „18 und 35 Jahren“ oder „junges, engagiertes Personal für den Vertrieb“ gesucht werden. Derartige Formulierungen wurden in der Rechtssprechung in der Vergangenheit als Indiz für Diskriminierung gewertet. Betroffene können dann Entschädigung und Schadenersatzansprüche geltend machen.
Nach dem AGG sind Arbeitgeber außerdem in der Pflicht, innerbetrieblich Personen zu benennen oder Stellen einzurichten, die sich um die Gleichbehandlung von Mitarbeitern kümmern. Das kann etwa der Betriebsrat sein.
In kleineren Betrieben, die keinen Betriebsrat haben, wenden sich Beschäftigte am besten direkt an ihre Führungskraft oder eine vom Arbeitgeber ernannte Vertrauensperson. Die muss den Sachverhalt klären und kann je nach Fall eine Abmahnung, Versetzung oder Kündigung in Erwägung ziehen.
Aber: Nicht alle Arbeitgeber unterstützen Opfer von Diskriminierung ausreichend. Dann haben Beschäftigte auch ein Arbeitsverweigerungsrecht. Das sollten sie aber nur in Anspruch nehmen, wenn es eindeutige Beweise für die Diskriminierung gibt - ansonsten besteht das Risiko einer Kündigung.
Eine weitere Option kann sein, den Arbeitgeber zu verklagen. Ist die Klage erfolgreich, steht dem Kläger Schadenersatz zu. Betroffene sollten sich von einer Gewerkschaft oder einem Anwalt beraten lassen.
Wichtig: Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine rechtswidrige Benachteiligung. Altersgrenzen können laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes auch gerechtfertigt und damit nicht diskriminierend sein. Dazu zählt etwa die Altershöchstgrenze von 42 Jahren beim Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei.
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