Gericht: Vater muss trotz Umschulung Unterhalt nachzahlen | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 06.03.2026 15:24

Gericht: Vater muss trotz Umschulung Unterhalt nachzahlen

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil darf eine Umschulung oder Ausbildung möglicherweise erst beginnen, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn)
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil darf eine Umschulung oder Ausbildung möglicherweise erst beginnen, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn)
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil darf eine Umschulung oder Ausbildung möglicherweise erst beginnen, wenn das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. (Foto: Sebastian Kahnert/dpa/dpa-tmn)

Wer als unterhaltspflichtiger Elternteil umschult oder eine Ausbildung aufnimmt, kann meist keinen Unterhalt zahlen. Doch unter Umständen muss er die Ausbildung jedoch aufschieben, bis das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az: 10 UF 100/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall sollte ein Vater für sein 2013 geborenes Kind Unterhalt zahlen. Er arbeitete zuvor ungelernt mit rund 30 Wochenstunden, war zeitweise arbeitslos und begann 2021 eine Umschulung zum Industriemechaniker, die er 2022 abschloss. Seit April 2024 arbeitet er in diesem Beruf.

Das Gericht entschied, dass der Vater auch während der Umschulung leistungsfähig gewesen sei und für diesen Zeitraum rückwirkend Unterhalt zahlen müsse. Zwar habe eine erste Ausbildung grundsätzlich Vorrang vor der „gesteigerten Unterhaltspflicht“, doch im konkreten Fall sei dieser Vorrang nicht gegeben, so der Familiensenat. 

Vater hätte Umschulung aufschieben können, so das Gericht

Der Mann habe seine Ausbildung erst begonnen, als das Kind acht Jahre alt war, und zuvor jahrelang nur in Teilzeit gearbeitet. Auch als ungelernte Kraft habe er genug verdient, um den Mindestunterhalt zu leisten, so dass er sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen könne.

Was das Gericht dem Vater negativ auslegte, waren zudem folgende Gründe: Während eines früheren Unterhaltsverfahrens habe er keine Ausbildung angestrebt. Erst nach dem Scheitern zweier Jobs sei er „zufällig“ in die Umschulung gegangen. Daher sei es sei ihm zumutbar gewesen, diese aufzuschieben. Dass er nun mehr verdiene, ändere nichts: Er hätte den Mindestunterhalt schon vorher leisten können.

© dpa-infocom, dpa:260306-930-779224/1


Von dpa
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