Haben Anwohner eigentlich ein Anrecht darauf, einen bestimmten Supermarkt in ihrer Nähe nutzen zu dürfen? Und kann ein ausgesprochenes Hausverbot darum angefochten werden? Nein, hat das Amtsgericht München (Az. 142 C 18533/24) kürzlich geurteilt und die Klage einer 77-jährigen Frau abgewiesen, die sich gegen eben solch ein Hausverbot zur Wehr setzen wollte. Auf die Entscheidung verweist das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.
In dem konkreten Fall ging es um eine Frau, die in München unmittelbar über einer Supermarktfiliale wohnte und darum regelmäßig dort einkaufen ging. Weil sie jedoch wiederholt Kunden beleidigte, den Markt regelmäßig ohne Kaufabsicht aufsuchte, Mitarbeiter von ihrer Arbeit ablenkte und sich Waren an der Frischetheke aufschneiden ließ, die sie dann im Markt liegen ließ, ohne sie zu kaufen, sprach die Marktleitung ihr ein Hausverbot aus.
Die Frau versuchte sich gegen das Hausverbot zu wehren, indem sie vortrug, aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage zu sein, längere Strecken zurückzulegen und daher auf das Angebot im Haus angewiesen zu sein. Das Betretungsverbot des Supermarktes schließe sie von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben aus.
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Aufgrund seines Hausrechts sei ein Betreiber eines Supermarktes grundsätzlich dazu befugt, ein Hausverbot zu erteilen - selbst, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gäbe. Dabei berücksichtigte das Gericht auch das Argument der Klägerin bezüglich ihrer eingeschränkten Mobilität. Es stellte allerdings fest, dass es in fußläufiger Entfernung von der Wohnung der Frau weitere Supermärkte gibt, die auch für ältere Menschen gut erreichbar seien.
In Gegenden, in denen eine solche Supermarktdichte nicht gegeben ist, „könnte die Situation - mit Blick auf das Alter der Kundin - anders zu bewerten sein“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von „anwaltauskunft.de“. In einer ländlichen Region hätte das Urteil daher unter Umständen anders ausfallen können.
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