Wer einen offenen Pool auf seinem Grundstück errichtet, kann von seinem Nachbarn kein Geld für die Poolreinigung verlangen. Auch wenn die beiden Eichen vom Nachbarn den Grenzabstand unterschreiten, besteht kein Anspruch auf eine sogenannte Laubrente - also eine monatliche Ausgleichsleistung für den erhöhten Reinigungsaufwand. Dies zeigt eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 19 U 67/23).
Die Nachbarin wusste, dass die beiden 90 Jahre alten Eichen zu nah am Grundstückszaun stehen. Dennoch entschied sie sich, einen offenen Pool im Traufbereich zu errichten. Vom Nachbarn verlangte sie eine monatliche Vorauszahlung von fast 280 Euro, um den Pool von den herunterfallenden Blättern zu reinigen.
Das Landgericht erklärte den Anspruch für gerechtfertigt. Der beklagte Nachbar ging in Berufung - mit Erfolg. Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und lehnte den Anspruch letztlich ab. Warum?
Beim Pool liege zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch den Laubfall vor. Die Klägerin habe aber gewusst, dass die Grundstücke in einer Gegend liegen, die von älteren und höheren Baumbestand geprägt ist. Somit war der Laub- und Fruchtabwurf der Eichen naturgemäß „sicher zu erwarten“.
Der Sachverständige kam zu der Einschätzung: Insgesamt halte sich der Eintrag an Eicheln, Laub und Totholz im üblichen Rahmen. Es hätte auch nichts wesentlich geändert, wenn beim Pflanzen der Eichen der Grenzabstand eingehalten worden wäre. Somit müsse die Klägerin den erhöhten Reinigungsaufwand hinnehmen.
Der Fall zeigt: Wenn Äste über die Grundstücksgrenze ragen oder Blätter vom Nachbarn herüber wehen, kann es zu Streit kommen und das Thema sogar vor Gericht landen. Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD erklärt dazu die allgemeine Rechtslage:
Ausnahme: Kommt es zu einer sehr starken Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks durch das Laub, kann man vom Nachbarn theoretisch eine sogenannte Laubrente verlangen.
Wie die aktuelle OLG-Entscheidung aber zeigt, ist es letztlich eine Einzelfallentscheidung, ob Nachbarn einen Ausgleich erhalten und wann die Laubbeseitigung als unzumutbar gilt.
Landet Laub auf Straßen und allgemeine Gehwege sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig - sofern die Pflicht nicht auf die Anlieger oder Mieter übertragen wurde, so Annett Engel-Lindner.
Und was gilt, wenn die Äste von Obstbäumen über den Zaun ragen? Über die Grundstücksgrenze hängendes Obst dürfe nicht gepflückt werden. „Fällt der Apfel aber auf den Boden des Nachbargrundstücks, darf ihn der Nachbar nehmen“, sagt sie. Das regelt Paragraf 911 im BGB. Aber: „Damit das Obst herabfällt, darf der Baum nicht geschüttelt werden.“
Ihr Tipp: Wegen eines Nachbarschaftsstreits sollte man nicht vor Gericht ziehen - schon allein aus Zeit- und Kostengründen. Oft helfe gegenseitiges Entgegenkommen sowie ein persönliches Gespräch.
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