Restaurantrechnung: Muss der Letzte alles zahlen? | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 07.10.2026 13:25

Restaurantrechnung: Muss der Letzte alles zahlen?

Gemeinsam Essen gehen: Wer für andere mitbezahlt, kann grundsätzlich einen Ausgleich verlangen. (Foto: Christoph Reichwein/dpa)
Gemeinsam Essen gehen: Wer für andere mitbezahlt, kann grundsätzlich einen Ausgleich verlangen. (Foto: Christoph Reichwein/dpa)
Gemeinsam Essen gehen: Wer für andere mitbezahlt, kann grundsätzlich einen Ausgleich verlangen. (Foto: Christoph Reichwein/dpa)

Es muss ja nicht gleich eine offene Rechnung über 38.000 Euro sein, mit der man alleine im Wiesn-Zelt sitzen gelassen wird - so wie es Frédéric Prinz von Anhalt nach eigener Erzählung passiert ist. 

Doch es passiert im Alltag schon mal: Nach einem schönen Abend im Restaurant löst sich die Gruppe am Tisch nach und nach auf. Man geht schließlich als Letzter und will seine zwei Limo und seine Pasta bezahlen - und dann sind noch drei Weine und eine Pizza offen. Muss man die auch bezahlen?

„Nein“, sagt Rechtsanwalt Christian Bereska. „Wenn mehrere Gäste jeweils einzeln bestellen, bestehen im Normalfall einzelne Bewirtungsverträge“, erklärt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. „Wer dann als Letzter übrigbleibt, muss in dem Fall nicht für alle anderen zahlen.“ 

Etwas anders gilt nur, wenn anfangs jemand etwas sagt wie: „Es geht heute alles auf meine Rechnung.“

Gemeinsam am Tisch, aber eigene Verträge

Es kommt also auf den Bestellvorgang an. Die bloße Erfassung von Speisen und Getränken unter einer gemeinsamen Tischnummer macht aus den Gästen nicht automatisch eine zahlungspflichtige Gruppe, so der Anwalt. 

Nimmt der Kellner von jedem Gast einzeln die Bestellung auf und wird nicht ausdrücklich eine gemeinsame Rechnung vereinbart, dann hat jeder Gast einen eigenen Vertrag mit dem Wirt und schuldet nur das, was er bestellt hat. Der Wirt dürfe einen dann auch nicht festhalten, wenn man darauf besteht, als Letzter nur seinen Teil und nicht alles Übrige zu zahlen, betont der Anwalt.

Es gelten demnach grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zum Abschluss von Verträgen. Entscheidend sei das allgemeine Schuldrecht und die Frage, wie der Vertrag zustande kam, so Bereska.

Absichtlich die Zeche prellen, ist Betrug

In der Realität zahlt der letzte Gast natürlich oft, was noch auf der Rechnung offen ist - und holt sich das Geld im Zweifel von den anderen zurück, die nicht alles von ihren Sachen bezahlt haben. Rein rechtlich bestehe in dem Fall sogar ein Regressanspruch, ordnet der Anwalt ein. „Denn dass man für den anderen zahlt, kann man als sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag ansehen.“

Einfach aufzustehen und dann seinen Teil nicht zu zahlen, ist übrigens mehr als nur unhöflich. Mache man das vorsätzlich, sei dies Betrug, sagt Anwalt Bereska.

Zur Person: Christian Bereska ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Celle (Niedersachsen) und Vorsitzender des Zivilrechtsausschusses beim Deutschen Anwaltverein.

© dpa-infocom, dpa:261007-930-802897/1


Von dpa
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