Im Streit um Elternbeiträge für das Kinderbildungszentrum (KiBiZ) in Sachsen bei Ansbach ist das Urteil gesprochen worden: Die Klage eines Elternpaars gegen die neue Gebührenordnung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München abgewiesen. Dies gab Pressesprecher Andreas Spiegel bekannt.
Wegen des hohen jährlichen Defizits der kommunalen Kindertagesstätte hatte die Gemeinde Sachsen eine neue Gebührenordnung erlassen, die seit dem Kita-Jahr 2021 in Kraft ist.
Gemäß der Kita-Satzung werden die Eltern über die monatlichen Gebühren an den Betriebskosten beteiligt. Unabhängig von der gebuchten Betreuungszeit ist in den Gebühren ein Betrag von 60 Euro enthalten. Dieser setzt sich aus einer Mittagessens-Pauschale von 45 Euro sowie einer Pflegemittel- und Erlebnispauschale von 15 Euro zusammen.
Früher konnten Eltern die Mittagsverpflegung nach Bedarf buchen, laut der neuen Satzung wird die Verpflegung „im Rahmen der Leistungen der Kindertagesstätte erbracht“.
Ein Vater und eine Mutter gingen juristisch dagegen vor mit der Begründung, dass ihre Kinder zu Hause essen würden. Sie beantragten, die Satzungen für unwirksam zu erklären, weil es an der „erforderlichen Rechtsgrundlage“ im Kommunalabgabengesetz (KAG) fehle.
Den pauschal kalkulierten Kostenanteil für die Mittagsverpflegung hielten sie für unzulässig. Ihrer Meinung nach widerspricht dieser dem Benutzungsbegriff im KAG, der eine konkrete Inanspruchnahme voraussetze. Die Pauschale führe, so argumentierten sie, zu einer finanziellen Doppelbelastung von Familien.
Die Gemeinde Sachsen beantragte, die Anträge zurückzuweisen. Die Kostenpauschale ist nach Ansicht der Verwaltung rechtens, denn bei Abgabesatzungen habe der Satzungsgeber einen weiten Ermessensspielraum, um der Angemessenheit, Billigkeit, Zweckmäßigkeit und Praktikabilität Rechnung zu tragen.
Eine Pauschale vereinfache den Verwaltungsaufwand und trage so zu einer Reduzierung der Kosten bei. Früher habe sich die monatliche Abrechnung des Mittagessens über mehrere Stunden hingezogen und damit Personal gebunden. Selbst ein Kompromiss in Form einer monatlichen An- und Abmeldung brächte Nachteile mit sich, weil die Zahl der benötigten Mahlzeiten schwanken würde und die Menge an Lebensmitteln schwer kalkulierbar wäre.
Im KiBiZ sei das gemeinsame Mittagessen Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts, so der Träger. Wenn den Eltern das inkludierte Leistungsspektrum nicht zusage, seien sie nicht verpflichtet, ihre Kinder in der Sachsener Kita anzumelden.
Der vierte Senat des VGH lehnte die Anträge ab. Die Satzung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kitas könnten Kostenbeiträge festgesetzt werden – und zwar unabhängig davon, ob die Angebote genutzt werden.
Es stehe der Gemeinde frei, die Versorgung mit Essen und Trinken während der Betreuungszeiten als Teil des Gesamtangebots zu behandeln, dessen Kosten als Pauschale in die Elternbeiträge eingehen.
Welchen Leistungsumfang er anbieten wolle, sei eine Ermessensentscheidung des Einrichtungsträgers. Bei einem als Gesamtangebot definierten Leistungsumfang könnten die Benutzer die Gebühren auch nicht individuell reduzieren, indem sie nur einen Teil der Leistungen in Anspruch nehmen.
Im Zuge der Zumutbarkeitsprüfung stellten die Richter darüber hinaus fest, dass der überwiegende Teil des Mittagsmahls aus Fixkosten besteht, die in jedem Fall auf alle Nutzer umzulegen sind. Weil das gemeinsame Mittagessen Teil des pädagogischen Konzepts ist, sei es gerechtfertigt, durch die Beitragsgestaltung einen Anreiz zu setzen, es in Anspruch zu nehmen statt durch einen Beitragsabschlag den Verzicht zu honorieren. Auch das Argument mit dem geringeren Verwaltungsaufwand fand das Gericht schlüssig.
Die Revision wird nicht zugelassen, angefochten werden kann der Beschluss durch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Mit Blick auf das Urteil zeigte sich Sachsens Bürgermeister Bernd Meyer in einer Pressemitteilung der Gemeinde erleichtert. Der Rathauschef ist von der Kostenpauschale überzeugt: „Mit dieser Lösung können wir mit viel weniger Dokumentations- und Verwaltungsaufwand ein pädagogisch sinnvolles Konzept für alle Kinder bieten. Die Kultur gemeinsamen Essens ist ein wichtiger Teil in der Entwicklung junger Menschen.“
Die Satzung sei rechtmäßig, sachlich sinnvoll und ermögliche den Kindern Teilhabe an einem gemeinsamen Erleben und Heranwachsen mit bestmöglicher pädagogischer Betreuung. Dank des Urteils, heißt es in der Pressemitteilung, „wissen wir jetzt schwarz auf weiß, was wir vorher schon mit bestem Wissen und Gewissen in unsere Kita-Satzung gegossen haben“.