Plantagen voller Mango-, Avocado- und Olivenbäume, die vor sich hin trocknen, weil kein Wasser mehr für die Beregnung freigegeben wird. Dazu leere Pools und ein Gießverbot in privaten Gärten. In vielen spanischen Regionen wurde im Jahr 2024 der Wassernotstand ausgerufen.
In Deutschland gab es das bislang so noch nicht. Doch auch hierzulande nehmen die Sommer zu, in denen Hitze und Trockenheit die kommunale Wasserversorgung dazu zwingen, regional begrenzte Maßnahmen zum Wassersparen zu ergreifen. Was erlaubt ist und wie die Kommunen dabei vorgehen – die wichtigsten Fragen und Antworten.
„Deutschland ist bislang noch ein sehr wasserreiches Land“, sagt Sebastian Lummel vom Dezernat Bauen und Umwelt beim Deutschen Städte- und Gemeindebund in Berlin. Dennoch kam es in der Vergangenheit regional begrenzt schon zu Situationen, in denen die Wasserversorger vorsorglich die Verbraucher zum Wassersparen aufgerufen haben - damit es erst gar nicht dazu kommt, dass das Trinkwasser knapp werden könnte. „Denn die Versorgung mit Trinkwasser steht immer an oberster Stelle.“
In einer im letzten Jahr vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) durchgeführten Umfrage berichtete gut ein Viertel der befragten 127 Wasserversorger, dass es in den vergangenen Jahren bereits zeitweise mit infrastrukturell oder ressourcenseitig angespannten Versorgungssituationen zu kämpfen hatte.
„Damit es gar nicht erst so weit kommt, dass die Trinkwassernutzung begrenzt werden muss, setzen wir vor allem auf proaktive Kommunikation“, sagt Karsten Specht, Vizepräsident des Verbands kommunaler Unternehmen in Berlin. Dessen Mitglieder versorgen rund 90 Prozent aller Einwohner in Deutschland mit Trinkwasser.
Die Erfahrung zeige: Wenn man die Menschen auffordert, sorgsam mit Wasser umzugehen, zeigt das Wirkung. Aufforderungen, etwa Regenwasser zum Gartengießen zu verwenden, das Rasensprengen möglichst in die Abend- oder frühen Morgenstunden zu verschieben oder die Dusche während des Einseifens abzudrehen führen zu rückgängigem Verbrauch.
„Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zu behördlich angeordneten Nutzungsbeschränkungen“, sagt Karsten Specht. Rund 25 Prozent der befragten 127 kommunalen Wasserversorger gaben in der Umfrage an, dass solche Maßnahmen in ihrem Versorgungsgebiet bereits angewandt worden sind.
„Viele Landkreise haben Allgemeinverfügungen in der Schublade. Damit kann man dann zum Beispiel die Wasserentnahme aus Flüssen oder Bächen oder das Befüllen von Pools einschränken“, so Specht. Auch das Bewässern des eigenen Gartens kann dann zeitweise tabu sein.
Grundsätzlich ist Wasser ein Allgemeingut, welches von allen genutzt werden darf. Das Recht auf Versorgung mit Trinkwasser ist ein Menschenrecht. Beabsichtigt also eine Kommune, die Wassernutzung einzuschränken, ist die zwingende Voraussetzung, dass das Wasser knapp werden könnte, sagt Rechtsanwalt Olaf Dilling. Die getroffenen Maßnahmen müssten zudem dazu geeignet sein, diese Gefahr abzuwehren.
Beurteilt wird eine solche Knappheit Karsten Specht zufolge auf kommunaler Ebene etwa anhand konkreter Messdaten, insbesondere von Grundwasserständen sowie Pegeln und Abflüssen von Oberflächengewässern wie Seen oder Flüssen.
„Auch kann ich solche Einschränkungen nur zeitlich und regional begrenzt machen“, sagt Sebastian Lummel. Das hängt darüber hinaus damit zusammen, dass in Deutschland jedes Bundesland ein eigenes Wasserrecht hat. Deshalb gebe es bislang auch keine einheitliche, bundesweite Regelung, wer bei der Wassernutzung Vorrang hat beziehungsweise zuerst sparen muss – also etwa die Industrie bei der Produktion, die Landwirtschaft oder die Bürger.
Gibt es eine solche Allgemeinverfügung, besteht für die Kommunen auch die Möglichkeit, eine Nichteinhaltung zu sanktionieren, etwa durch ein Bußgeld. „Für solche Kontrollen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig“, sagt Sebastian Lummel. Flächendeckend zu prüfen, ob sich die Bevölkerung tatsächlich daran hält, ist aber schwierig. „Man kann ja nicht in jeden Garten schauen, ob da ein Rasensprenger steht“, sagt Karsten Specht.
Olaf Dilling zufolge gibt es dieses Problem schwer kontrollierbarer Verfügungen oder Gesetze in vielen Rechtsbereichen, etwa auch beim Umweltschutz oder im Straßenverkehr. „Etwas helfen kann dabei immer auch die Sozialkontrolle.“ So könnte etwa ein Nachbar, der über den Gartenzaun sieht, dass dort der Pool trotz Allgemeinverfügung zum Wassersparen gefüllt wird, dem Ordnungsamt Bescheid geben.
„Nein, diese Möglichkeit gibt es nicht“, sagt Karsten Specht. Der Grund: Zwar ist jedes Haus als eigene Wasserversorgungsstelle erfasst. „Der Wasserversorger sieht aber nicht, ob damit nun ein Einfamilienhaus versorgt wird oder ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Parteien“, so Specht. Würde man nun beispielsweise das Wasser, welches an eine Wasseranschlussstelle komme, auf 100 Liter am Tag begrenzen, hätte das Einfamilienhaus gleich viel zur Verfügung wie das Mehrfamilienhaus mit zwölf Parteien.
© dpa-infocom, dpa:260615-930-228507/1