Wenn die Praxis schließt: Was passiert mit den Patientenakten? | FLZ.de | Stage

foobarious
arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 15.02.2024 13:15

Wenn die Praxis schließt: Was passiert mit den Patientenakten?

Nach der Schließung einer Arztpraxis ohne einen Nachfolger müssen die Patientenunterlagen weiterhin aufbewahrt werden. Die vorgeschriebene Archivierungspflicht gilt zehn Jahre. (Foto: Jim Albright)
Nach der Schließung einer Arztpraxis ohne einen Nachfolger müssen die Patientenunterlagen weiterhin aufbewahrt werden. Die vorgeschriebene Archivierungspflicht gilt zehn Jahre. (Foto: Jim Albright)
Nach der Schließung einer Arztpraxis ohne einen Nachfolger müssen die Patientenunterlagen weiterhin aufbewahrt werden. Die vorgeschriebene Archivierungspflicht gilt zehn Jahre. (Foto: Jim Albright)

Akten und Datenträger mit Patientendaten müssen vor fremdem Zugriff geschützt werden. Das gilt auch nach dem Betriebsende einer Praxis und sorgt zunehmend für Probleme bei einer fehlenden Nachfolgeregelung.

Es gibt die Fälle, in denen Praxisinhaber keinen Nachfolger finden. Was passiert dann mit den Patientenunterlagen, und wie wird die gesetzlich vorgeschriebene Aufwahrungsfrist von in der Regel zehn Jahren technisch-organisatorisch und datenschutzkonform gewährleistet?

Vor dieser Frage stehen auch niedergelassene Ärzte aus dem Landkreis Ansbach, die ihren Praxisbetrieb aufgeben. Das Problem ist relativ neu aufgetaucht. Viele Jahrzehnte war es üblich, dass der ausscheidende Arzt einen Nachfolger hatte, der Patienten und deren Daten übernommen hat. Damit war das Problem der Aufbewahrung aus der Welt.

Zehn Jahre müssen die Daten zugänglich sein

In sechs Wochen etwa schließt der Allgemeinmediziner und langjährige Vertreter der Bayerischen Landesärztekammer, Dr. Hans-Erich Singer, seine Hausarztpraxis in Mitteleschenbach und geht in den Ruhestand. Einen Nachfolger hat er nicht gefunden. Die Pflicht, seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, wird er auch über die Praxisaufgabe hinaus nicht einfach los.

Nach der Rechtslage der Berufsordnung der Bundesärztekammer müssen „die in Ausübung des Berufs gefertigten medizinischen und pflegerischen Aufzeichnungen und sonstigen vorhandenen Patientenunterlagen“ nach den Vorschriften der Schweigepflicht und des Datenschutzes untergebracht werden. Mindestens zehn Jahre sind Patientendaten – auch nach einer Praxisschließung – vorzuhalten, denn das Recht der Patienten auf Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen und auf Abschriften gilt weiter. Die Originale dürfen die Praxen nicht herausgeben.

Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre

Mit der Ankündigung der Praxisschließung im Mitteilungsblatt der Gemeinde hatte Dr. Singer auf diese Patientenrechte hingewiesen. „Die Patienten haben davon rege Gebrauch gemacht“, sagte er auf Nachfrage. Sein Bestand an Altkarteien habe „die Größenordnung eines Büroschranks“. Mit der Einführung der elektronischen Patientenakte habe die Praxis angefangen, die medizinischen Dokumente digital zu speichern.

Zum Bestand gehören auch alte Röntgenbilder, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Sie haben zusammen ein stattliches Gewicht von 60 Kilogramm, sagt Singer. Weil sie personenbezogene Daten enthalten, lässt er die Speicherfolien durch einen zertifizierten Fachbetrieb entsorgen. In immer mehr Fällen muss auch eine neue Lösung für die Archivierung der Patientenakten nach dem Betriebsende einer Arztpraxis gefunden werden. Gründe können ein plötzlicher Todesfall oder Krankheit sein. Wie im Fall der Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Herrieden. Die Nachfolge schien geregelt. Doch noch vor der Übernahme erkrankte die Fachärztin und konnte nicht mehr in ihren Beruf zurückkehren.

In solchen Fällen, in denen niemand habhaft gemacht werden kann, der sich um die „herrenlosen“ Patientenakten kümmert, hat beispielsweise die ärztliche Berufsvertretung dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Nach zehn Jahren Aufbewahrung sind die vertraulichen personenbezogenen Dokumente ordnungsgemäß und unwiederbringlich zu vernichten.

north