Zieht ein 14-Jähriger seine Sporttermine am Wochenende einem Besuch beim umgangsberechtigten Vater vor, muss der Vater das unter Umständen hinnehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 5 WF 119/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall verweigerte ein 14-jähriger Junge den Besuch beim umgangsberechtigten Vater, um an Sportterminen teilzunehmen. Sein wöchentliches Sporttraining fand nach einem von ihm gewünschten Vereinswechsel freitags statt, oft ergänzt durch Turniere und Testspiele am Wochenende – das kollidierte mit den Besuchsterminen.
Der Vater war mit dem Vereinswechsel nicht einverstanden und warf der Mutter vor, sie habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss verstoßen, weil sie ohne vorherige Absprache dem Vereinswechsel zustimmte - im Wissen, dass die Trainings- und Spielzeiten in die Besuchszeiten des Vaters fallen würden. Der beantragte ein Ordnungsgeld für jeden einzelnen Verstoß, sogar ersatzweise Ordnungshaft.
Die Mutter erklärte dagegen, sie habe ihren Sohn mehrfach zum Umgang ermuntert und ihn bestärkt, die anstehenden Dinge direkt mit seinem Vater zu besprechen.
Das Gericht gab der Mutter recht, der Ordnungsgeldantrag wurde zurückgewiesen: Der Wille des Kindes wiegt schwerer als starre Umgangsregelungen, ein erzwungener Kontakt wäre nicht kindeswohlgerecht. Mit zunehmendem Alter würden Freizeitaktivitäten und Selbstbestimmung an Bedeutung gewinnen – insbesondere für sportlich engagierte Kinder.
Angesichts der gefestigten Haltung des Sohnes sei selbst bei erzieherischem Einfluss der Mutter nicht von einer Veränderung auszugehen. Der Sohn lehne die Besuche beim Vater nicht grundsätzlich ab, möchte jedoch die Gewissheit haben, dass er seine sportlichen Aktivitäten auch dann ausüben könne, wenn diese mit den Besuchswochenenden kollidierten.
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