Grün, grün, grün sind mittlerweile viele Getränke: Matcha-Tee, Matcha-Smoothies, Matcha-Latte und Co. Doch lebensmittelrechtlich geschützt ist der japanische Begriff Matcha („gemahlener Tee“) hierzulande nicht. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW (VZ) hin.
Wer zu Matcha-Latte, Matcha-Tee und Co. greift, sollte laut den Verbraucherschützern einen gründlichen Blick auf die Zutatenliste und die Zubereitungs- und Verzehrempfehlungen auf der Packung werfen.
Die Verbraucherschützer raten deshalb auch bei fehlendem Verzehrhinweis auf der Packung nicht öfter als dreimal am Tag und nicht mehr als jeweils ein Gramm eingerührtes Matcha-Grünteepulver pro Tasse zu trinken.
Außerdem: Regelmäßig sollte man Produkte und Marken wechseln, um eine einseitige Schadstoffbelastung zu vermeiden. Und auch mal andere Getränke einschenken.
Für Kinder sind Produkte mit hoher Matcha-Konzentration nicht geeignet. Denn Matcha kann mehr Koffein als herkömmlicher Grüntee enthalten. Je nach Rezeptur kommen Matcha-Getränke sogar an den Koffeingehalt eines Espresso heran.
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