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Veröffentlicht am 16.10.2024 05:01

So wehren Sie sich gegen Handy-Abzocke

Unerklärliche Posten: Verbraucher sollten ihre Telefonrechnungen genau prüfen und unbestellte Dienste umgehend reklamieren. (Foto: Helena Dolderer/dpa/dpa-tmn)
Unerklärliche Posten: Verbraucher sollten ihre Telefonrechnungen genau prüfen und unbestellte Dienste umgehend reklamieren. (Foto: Helena Dolderer/dpa/dpa-tmn)
Unerklärliche Posten: Verbraucher sollten ihre Telefonrechnungen genau prüfen und unbestellte Dienste umgehend reklamieren. (Foto: Helena Dolderer/dpa/dpa-tmn)

Filme, Spiele, Hörbücher oder auch Sportinfos: Verbraucherinnen und Verbrauchern kann es passieren, dass auf ihrer Handyrechnung seltsame „Zusatzleistungen“, „Mehrwertdienste“ oder „Sonderdienste“ abgerechnet werden, die sie nie bestellt haben, warnt die Stiftung Warentest („Finanztest“-Ausgabe 11/24).

Zwei Abzock-Arten unterscheiden die Expertinnen aktuell:

1. Auf der Rechnung tauchen entweder angeblich übers Internet abgeschlossene „Leistungen“ oder „Dienste“ eines Drittanbieters auf. Hier kann es etwa sein, dass man über manipulierte Pop-up-Fenster, Links oder Werbebanner in eine Kostenfalle geraten ist.

2. Oder der Mobilfunkanbieter rechnet eigene Leistungen oder Dienste ab, die er dem Kunden oder der Kundin zuvor telefonisch untergeschoben hat. Deshalb am besten erst gar keine Werbeerlaubnis erteilen und im Zweifel zumindest der telefonischen Werbeerlaubnis schriftlich widersprechen. Gehen die Anrufe weiter, bei der Bundesnetzagentur beschweren.

Zweifelhaftes Redirect

Für Drittanbieter-Leistungen oder -Dienste müssen Mobilfunkanbieter seit Februar 2020 das sogenannte Redirect-Verfahren einsetzen: Will jemand auf seinem Smartphone durch Antippen etwas abonnieren oder kaufen, wird er auf eine Seite des Providers umgeleitet, um den Kauf abzuschließen.

Und zwar per Tipp auf einen Button mit eindeutiger Aufschrift wie „zahlungspflichtig bestellen“. Dieser Schutz scheint aber nach wie vor lückenhaft zu sein, wie Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei den Warentestern nahelegen. „Mobilfunkfirmen nehmen sogar in Kauf, treue Kunden zu verärgern, denn sie verdienen an diesem Geschäft mit“, heißt es in der „Finanztest“.

Unbekannte Mobilfunkgarantie

Zudem kann es sein, dass Provider, die eine sogenannte Mobilfunkgarantie bei der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde unterschrieben haben, das Redirect bis zu einem Betrag von 50 Euro nicht zwingend anwenden müssen.

Denn dann gilt: Von Kunden beanstandete Rechnungsbeträge aus Transaktionen mit Drittanbietern müssen erstattet werden. Das dürften viele Verbraucher allerdings gar nicht wissen.

Das raten die Warentester Mobilfunk-Kundinnen und -Kunden:

- Die Telefonrechnung unbedingt immer anschauen und nach ungewöhnlichen Posten suchen, sodass diese im Zweifel schnell schriftlich reklamiert werden können. Dazu bietet die Stiftung Warentest einen Musterbrief an.

- Auf keinen Fall für etwas zahlen, das Sie nicht bestellt haben. Auch durch Mahnungen sollte man sich nicht stressen, beirren oder abwimmeln lassen. Bleibt der Provider stur, einen Anwalt einschalten - erst recht, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat.

- Verlangt der Mobilfunkanbieter unrechtmäßig Geld, ist zusätzlich eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de) ratsam.

© dpa-infocom, dpa:241016-930-261558/1


Von dpa
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